Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 7.
Je nach wöchentlicher Höchstarbeitszeit (gemäss Artikel 9 Absatz 1 Arbeitsgesetz) wird die maximal zulässige Überzeit in Artikel 12 Absatz 2 Arbeitsgesetz wie folgt festgelegt:
Ergänzend bestimmt Artikel 12 ArbG, dass an einem Arbeitstag die Überzeit nicht mehr als 2 Stunden betragen darf.
Damit Überzeit (Überschreitung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit) gearbeitet werden darf, müssen bestimmte betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gesetz nennt in Artikel 12 Absatz 1 Arbeitsgesetz drei Gründe:
Diese drei Gründe sind vom Gesetzgeber absichtlich vage formuliert, so dass einiges an Spielraum für die Umsetzung besteht. In der Praxis werden sich die meisten betrieblichen Bedürfnisse einem der drei gesetzlichen Voraussetzungen zuordnen lassen.
Wichtig: Überzeitarbeit muss grundsätzlich nicht von einer Behörde bewilligt werden. Findet sie hingegen in der Nacht (Artikel 16 ArbG) oder an Sonntagen (Artikel 18 ArbG) statt, dann ist sie bewilligungspflichtig.
JA, das darf sie. Unter diesen drei Voraussetzungen (Artikel 13 Arbeitsgesetz) darf Überzeit (Überschreitung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit) durch Freizeit abgegolten werden:
Ist also z.B. der Arbeitnehmende mit einer Abgeltung durch Freizeit nicht einverstanden, so hat er Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25% auf seinen normalen Lohn. Oder die gearbeitete Überzeit lässt sich nicht im gleichen Jahr, sondern erst viel später einziehen, dann hat der Arbeitnehmende auch einen Anspruch auf den Lohnzuschlag von 25%.
JA, das dürfen sie. Überstunden (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) dürfen durch Freizeit abgegolten werden.
Allerdings darf die Kompensation nicht einseitig vom Arbeitgeber verordnet werden. Der Arbeitnehmende muss damit einverstanden sein (Artikel 321c Absatz 2 Obligationenrecht). Ist er das, so dürfen Überstunden problemlos durch Freizeit (im gleichen Umfang) abgegolten werden.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Überstundenregelung durch Freizeit direkt in die Arbeitsverträge oder in ein Betriebsreglement aufzunehmen.
Im Januar haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht