Login
Kostenlos starten
Menu
Login
Kostenlos starten

Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

Was ist der Unterschied zwischen vorübergehender und regelmässiger Sonntagsarbeit?

Das Gesetz unterscheidet in Artikel 19 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit und zwischen vorübergehender Sonntagsarbeit.

Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gastgewerbe, deren Restaurant auch am Sonntag geöffnet hat oder für Mitarbeitende im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen und vielen anderen Branchen auch.

Vorübergehend wäre sie beispielsweise für einen Handwerksbetrieb oder auch eine Dienstleistungsfirma, welche an einer Gewerbeausstellung an einem Sonntag teilnehmen und dort ihre Mitarbeitenden zum Einsatz bringen wollen. Denn diese Ausstellung findet nur einmal im Jahr statt.

Welche Besonderheiten gelten weiter:

  • Regelmässige Sonntagsarbeit muss vom SECO (einer Bundesbehörde) bewilligt werden, vorübergehende Sonntagsarbeit von einer kantonalen Behörde (im Aargau z.B. von der Industrie- und Gewerbeaufsicht IGA).
  • Bei vorübergehender Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Bei der regelmässigen Sonntagsarbeit wird dieser bereits im Lohn «mit eingepreist» sein.
  • Arbeitnehmer dürfen nicht zur Sonntagsarbeit gezwungen werden. Sie müssen also damit einverstanden sein. Das ist vor allem bei vorübergehender Sonntagsarbeit relevant. In Branchen mit regelmässiger Sonntagsarbeit wissen die Mitarbeitenden sowieso, dass sie auch an Sonntagen arbeiten müssen. Wenn sie das nicht wollen, dann dürften sie sich gar nicht erst um eine Stelle bewerben.

Dann gibt es in Artikel 19 Absatz 6 ArbG noch den Sonderfall der «Sonntagsverkäufe». An höchstens vier Sonntagen im Jahr (meistens in der Adventszeit) dürfen die Kantone Sonntagsarbeit auch ohne vorgängige Bewilligung gestatten.


Alle Fragestellungen aus der Kategorie «Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit»