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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

Besteht ein Anspruch auf Freizeit aus besonderem Anlass?

JA, einer solcher besteht. Das Gesetz (Artikel 329 Absatz 3 Obligationenrecht) sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit für besondere Anlässe die erforderliche Zeit (sog. «übliche freie Tage und Stunden») zu gewähren hat. Zu beachten ist, dass der Bezug mit dem Arbeitgeber abzusprechen ist.

Besondere Anlässe sind insbesondere:

  • Erledigung von persönlichen Angelegenheiten: Wohnungswechsel, Aufsuchen einer Behörde, Arztbesuch etc.
  • Familienereignisse: Todesfall, Hochzeit naher Angehöriger
  • Freizeit zur Suche einer neuen Arbeitsstelle (nach erfolgter Kündigung)

Vom Gesetz her nicht vorgeschrieben ist die Freizeitgewährung für die Teilnahme an Bildungs-, kulturellen, sportlichen, gewerkschaftlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. Derartige Ansprüche können sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben.

Für Vorstellungsgespräche bei Stellensuche gilt – nach erfolgter Kündigung – als Regel, dass Arbeitnehmende bei Bedarf Anspruch auf einen halben Arbeitstag pro Woche haben.

Arbeitnehmende dürfen auch die nötige freie Zeit für Arzt- und Zahnarztbesuche sowie Behördengänge in Anspruch nehmen. Derartige Kurzabsenzen sind jedoch nur zulässig, wenn die entsprechenden Verrichtungen ausserhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind.

Bei den folgenden Anlässen muss üblicherweise Freizeit gewährt werden:

  • 1 Tag Freizeit bei: Hochzeit von Kindern, bei Umzug, bei Tod eines nahen Verwandten oder Bekannten, Teilnahme an einer Bestattung.
  • 2 Tage bei: Eigener Hochzeit
  • Bis 3 Tage bei: Tod von Familienangehörigen
  • 3 Tage: Tod Ehefrau/Ehemann oder Kindern
  • Bis 6 Tage: Höhere, vom SBFI anerkannte Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Berufsprüfung

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