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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

Ist bei Freizeit aus besonderem Anlass Lohn geschuldet?

Grundsätzlich gilt Freizeit als arbeitsfreie Zeit, die nicht bezahlt werden muss. Wird die Freizeit aber «aus besonderem Anlass» (Artikel 329 Absatz 3 Obligationenrecht: Hochzeit, Tod, Umzug, Vorstellungsgespräche etc.) gewährt, so besteht unter den folgenden Umständen ein Anspruch auf Lohn.

Ein Lohnanspruch besteht, wenn es vereinbart (z.B. direkt im Arbeitsvertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag) oder üblich ist.

Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist es üblich, dass für diese Abwesenheiten der Lohn bezahlt wird, d.h. es erfolgt keine Kürzung des Monatslohnes.

Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn gibt es dagegen einen Lohnanspruch nur, wenn die Voraussetzungen von Artikel 324a Obligationenrecht erfüllt sind: Die Verhinderung von der Arbeitsleistung muss in der Person des Arbeitnehmers liegen, muss unverschuldet sein und darf das zeitliche Ausmass, zusammen mit allfälligen andern Absenzen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst etc. nicht überschreiten. Selbstverständlich ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach alle erlaubten Kurzabsenzen auch zu bezahlen sind.


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