JEIN! Es sind nämlich zwei Konstellationen zu unterscheiden.
Erstens…
Zweitens…
Diese Auslegung haben die Gerichte auf Basis von Artikel 329 Obligationenrecht Absatz 3 vorgenommen.
Selbstverständlich können der Arbeitsvertrag oder ein geltender Gesamtarbeitsvertrag auch vorsehen, dass z.B. Arztkonsultationen während der Arbeitszeit immer als bezahlte Arbeitszeiten gelten. Nicht zuletzt deswegen, weil die Arztpraxen meist auch nur während der üblichen Arbeitszeiten geöffnet sind. Mit der vielerorts praktizierten gleitenden Arbeitszeit hat sich dieses Problem in der Praxis allerdings massiv reduziert.