Das Gesetz unterscheidet in Artikel 19 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit und zwischen vorübergehender Sonntagsarbeit.
Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gastgewerbe, deren Restaurant auch am Sonntag geöffnet hat oder für Mitarbeitende im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen und vielen anderen Branchen auch.
Vorübergehend wäre sie beispielsweise für einen Handwerksbetrieb oder auch eine Dienstleistungsfirma, welche an einer Gewerbeausstellung an einem Sonntag teilnehmen und dort ihre Mitarbeitenden zum Einsatz bringen wollen. Denn diese Ausstellung findet nur einmal im Jahr statt.
Welche Besonderheiten gelten weiter:
Dann gibt es in Artikel 19 Absatz 6 ArbG noch den Sonderfall der «Sonntagsverkäufe». An höchstens vier Sonntagen im Jahr (meistens in der Adventszeit) dürfen die Kantone Sonntagsarbeit auch ohne vorgängige Bewilligung gestatten.