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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

Was gilt als Arbeitszeit?

Der wichtige Begriff Arbeitszeit wird im Schweizer Recht in der ersten Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV1) in den Artikeln 13, 14 und 15 definiert.

Gemäss Artikel 13 Abs. 1 ArGV1 gilt grundsätzlich: Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmende eine Zeitspanne des Tages mit dem Willen des Arbeitgebers und in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt.

Was gilt weiter konkret als Arbeitszeit, was nicht?

  • Der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
  • Homeoffice ist immer Arbeitszeit, weil sie mit dem Willen des Arbeitgebers und in dessen hauptsächlichem Interesse geleistet wird.
  • Bei einem Ausseneinsatz (z.B. beim Kunden, bei einem Lieferanten, etc.) gilt als Arbeitszeit diejenige Reisezeit, die die sonst übliche Zeit für den Arbeitsweg von zu Hause aus übersteigt.
  • Zeit für verordnete Ausbildungen und Fortbildungen gilt als Arbeitszeit.
  • Leistet der Arbeitnehmende Pikettdienst oder Bereitschaft im Betrieb, dann gilt dies immer als Arbeitszeit – auch wenn er nicht tatsächlich arbeitet. Leistet er hingegen Pikettdienst ausserhalb des Betriebs (z.B. von zu Hause aus), so gilt diese Zeit nur dann als Arbeitszeit, wenn er tatsächlich einen Einsatz leisten muss. Ob remote oder vor Ort, spielt dabei keine Rolle.
  • (Ständige) Erreichbarkeit für E-Mails oder Telefonanrufe des Chefs: Falls Arbeitnehmende sich für die Beantwortung von Fragen per E-Mail oder per Handy bereithalten, dabei aber auch privaten Verrichtungen nachgehen können, stellt dies keine Arbeitszeit dar. Artet es aber in eine ständige Erreichbarkeit aus, dann gilt diese Zeit als im hauptsächlichen Interesse des Arbeitgebers verbracht und somit als Arbeitszeit. Die Grenzen sind fliessend.

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