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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

Wie ist die tägliche, bzw. wöchentliche Freizeit definiert?

Was versteht das Gesetz in Artikel 15 ff. Arbeitsgesetz unter Freizeit?

Freizeit ist Ruhezeit, d.h. Zeit, während der nicht gearbeitet wird, sondern, die der – wie der Name sagt – Ruhe- und Freizeit des Arbeitnehmenden dient. Sie ist grundsätzlich unbezahlt.

Die tägliche Freizeit (bzw. Ruhezeit) beträgt gemäss Artikel 15a Arbeitsgesetz mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden (innerhalb von 24 Stunden). Für erwachsene Arbeitnehmende darf sie einmal in der Woche bis auf acht Stunden verkürzt werden, sofern der Zweiwochenschnitt von elf Stunden eingehalten wird.

Die wöchentliche Freizeit (bzw. Ruhezeit) errechnet sich einfach wie folgt: Anzahl Stunden pro Woche (7x24h=168h) abzüglich der vereinbarten Wochenarbeitszeit (z.B. 42h) bzw. maximal der Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50h. Davon müssen – wie oben gesagt – pro Tag jeweils mindestens 11h am Stück gewährt werden.

Gleichzeitig gilt das grundsätzliche Nacharbeitsverbot (Artikel 16ff. Arbeitsgesetz) und das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit (Artikel 18ff. Arbeitsgesetz).

Weiter muss der Arbeitgeber jede Woche mindestens einen ganzen Tag arbeitsfrei gewähren, in der Regel den Sonntag (Artikel 329 Absatz 1 Obligationenrecht). Ausnahmen davon sieht das Gesetz vor.


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