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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

Was ist Nachtarbeit, was ist Sonntagsarbeit?

Im Umkehrschluss von Artikel 10 Arbeitsgesetz (ArbG) ist Nachtarbeit die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens. Gemäss Artikel 18 ArbG ist Sonntagsarbeit die Arbeitszeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Der Samstag gilt als normaler Arbeitstag und nicht als Sonntagsarbeit. Nacht- und Sonntagsarbeit sind beide bewilligungspflichtig.

Ebenfalls als Sonntag gilt gemäss Artikel 20a ArbG der 1. August. Zudem dürfen die Kantone zusätzlich acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen – auch wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen. Dies sind sicher Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten und der Stephanstag. Alle anderen, den Sonntagen gleichgestellten Feiertage können in der Regel auf den Homepages der Kantone entnommen werden.


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