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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

Wie definiert das Gesetz die Begriffe Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit und Ferien?

Wir unterscheiden im Schweizer Arbeitsrecht grundsätzlich die Begriffe Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit und Ferien.

Arbeitszeit ist diejenige Zeit, in welcher der Arbeitnehmende tatsächlich arbeitet, bzw. sich zu einem jederzeitigen Arbeitseinsatz bereithalten muss. Gemäss Artikel 9 Arbeitsgesetz beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45, bzw. 50 Stunden (je nach Branche). Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber voll bezahlt werden.

Unter Ruhezeit versteht das Gesetz (in Art. 15 ff. Arbeitsgesetz) diejenige Zeit, in welcher der Arbeitnehmende nicht arbeitet, sondern sich von der Arbeit erholt. Also die totale Wochenzeit (7x24h=168h) minus die vereinbarte Arbeitszeit von z.B. 42 Stunden (maximal aber die Höchstarbeitszeit von 45h bzw. 50h). Dazu gehören die Pausen als Unterbrechungen während der Arbeit und die Zeiten zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen. Diese bezeichnet das Gesetz auch als Freizeit. Ruhezeit muss vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden.

Freizeit ist arbeitsfreie Zeit. Sie ist nicht bezahlt. Wird Freizeit in Kompensation zu ausserordentlichen Arbeitseinsätzen (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Überstunden oder Überzeit) gewährt, so ist gilt sie hingegen als «bezahlt» und wird üblicherweise in Stunden, Halbtagen oder Tagen gewährt.

Ferien sind diejenigen Zeiten, in welchen der Arbeitnehmende zwar nicht arbeiten muss, die er aber vom Arbeitgeber voll bezahlt bekommt. Man könnte also sagen, Ferien ist «bezahlte Ruhezeit». Gemäss Artikel 329 Obligationenrecht beträgt der Mindestanspruch auf bezahlte Ferien in der Schweiz vier Wochen.


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