Indem das Arbeitsgesetz in Artikel 18 ein Sonntagsarbeitsverbot aufstellt, spricht man von EINEM wöchentlichen Ruhetag, an welchen nicht gearbeitet werden sollte.
Der wöchentliche Ruhetag ist somit in aller Regel der Sonntag (das sagt auch Artikel 21 Absatz 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz).
Dennoch, viele Arbeitnehmende müssen regelmässig oder gelegentlich auch an Sonntagen arbeiten. Das gilt beispielsweise für das Gesundheitspersonal, für das Personal privater Beförderungsbetriebe wie der Swiss oder der Schifffahrt, für Verkaufspersonal in Tankstellenshops etc. Diese haben ebenfalls Anspruch auf mindestens einen wöchentlichen Ruhetag. Man spricht dann vom «Ersatzruhetag».