Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 12.
JA, die gibt es.
Als Pause gilt die Unterbrechung der Arbeit während eines Arbeitstages.
In Artikel 15 Arbeitsgesetz heisst es alsdann: «Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen». Dabei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die vertraglich nicht aufgehoben werden darf. Sie darf auch nicht durch die Bezahlung eines Extra-Betrags wegbedungen werden (Artikel 22 Arbeitsgesetz).
NEIN, das ist nicht erlaubt.
Artikel 22 Arbeitsgesetz ist hier klar und sagt ausdrücklich, dass Ruhezeiten vertraglich nicht einfach durch eine Sonderzahlung oder eine andere Vergünstigung reduziert oder gar ganz kompensiert werden dürfen. Dies vor dem Hintergrund, dass Pausen und Ruhezeiten der Erholung – und damit der Gesundheit und der Arbeitssicherheit des Arbeitnehmenden – dienen.
NEIN, Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Artikel 15 Absatz 2 Arbeitsgesetz besagt nämlich, dass Pausen, die am Arbeitsplatz verbracht werden müssen als Arbeitszeit gelten. Das heisst im Umkehrschluss, dass Pausen sonst nicht als Arbeitszeit gelten. Was wiederum bedeutet, dass Pausen vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden müssen.
Sogenannte Kurzpausen (z.B. für den Gang zur Toilette) gelten nach einschlägiger Praxis aber nicht als Pausen im Sinne des Arbeitsgesetzes und sind somit Arbeitszeit.
NEIN, Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und müssen daher auch nicht bezahlt werden.
Artikel 15 Absatz 2 Arbeitsgesetz besagt nämlich, dass Pausen, die am Arbeitsplatz verbracht werden müssen als Arbeitszeit gelten. Das heisst im Umkehrschluss, dass Pausen sonst nicht als Arbeitszeit gelten. Was wiederum bedeutet, dass Pausen vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden müssen.
Sogenannte Kurzpausen (z.B. für den Gang zur Toilette) gelten nach einschlägiger Praxis aber nicht als Pausen im Sinne des Arbeitsgesetzes und sind somit Arbeitszeit.
Artikel 15 Arbeitsgesetz regelt die Mindestdauer von Pausen während eines Arbeitstages wie folgt:
NEIN, das ist nicht erlaubt – sofern der Arbeitstag länger als 5.5 Stunden dauert.
Die Pflicht zur Einhaltung von Pausen gemäss Artikel 15 Arbeitsgesetz gilt eben nicht nur für den Arbeitgeber (der sicherstellen muss, dass Pausen überhaupt möglich sind), sondern gleichermassen auch für den Arbeitnehmenden, der die Pausen ebenfalls einhalten muss.
NEIN, einen solchen Anspruch gibt es nicht.
Rauchpausen gelten als «normale» Pausen gemäss Artikel 15 Arbeitsgesetz. Damit gelten sie auch nicht als Arbeitszeit und sind daher auch nicht bezahlt.
Freiwillig darf der Arbeitgeber aber selbstverständlich – z.B. in einem Pausenreglement – festschreiben, dass Rauchpausen in einem bestimmten Umfang erlaubt und somit auch als bezahlte Arbeitszeit gelten.
Die Kurzpause ist im Gesetz nicht ausdrücklich genannt.
In der Praxis ist aber unbestritten, dass z.B. der Gang zur Toilette, ein kurzer Unterbruch der Arbeit beim Wechsel von einem zu einem anderen Arbeitsplatz oder auch die Kurzpause nach längerer Arbeit am Computer nicht als Pause, sondern als bezahlte Arbeitszeit gelten. Rauchpausen gelten nach Gerichtspraxis hingegen nicht als Kurzpausen.
JA, das müssen sie.
Artikel 46 Arbeitsgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor, dass er alle Verzeichnisse und Unterlagen bereithalten muss, die die ordnungsgemässe Einhaltung des Arbeitsgesetzes dokumentieren. Dazu gehört auch die Einhaltung der Pausenpflicht.
Daher muss der Arbeitgeber ein System zur Erfassung der vollständigen Arbeitszeiten inklusive der Pausen zur Verfügung stellen, und der Arbeitnehmende muss damit arbeiten.
Mit Vorteil wird gleich eine gesetzeskonforme Software für Zeiterfassung – wie beispielsweise proles – eingesetzt. In unserem Blogbeitrag «Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Dienstleister» haben wir dazu ausführlich Stellung genommen.
Hier gilt es zwei Fälle zu unterscheiden:
Mitte Juni haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht