Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 17.
Der Mindestferienanspruch ist in Artikel 329a Obligationenrecht geregelt:
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen. In GAV und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 Wochen) gewährt.
Für Lernende gilt der gleiche Ferienanspruch, was in Artikel 345a Absatz 3 Obligationenrecht festgehalten ist. D.h. 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, danach 4 Wochen pro Dienstjahr.
Tritt die Krankheit oder der Unfall bereits vor den Ferien ein, so hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf Verschiebung der bereits geplanten Ferien.
Wird der Arbeitnehmende während seiner Ferien krank oder erleidet er einen Unfall, so hat er Anspruch auf eine Nachgewährung derjenigen Ferientage, die er nicht mehr frei von Krankheit oder unfallfrei absolvieren konnte.
Die Gerichtspraxis stellt allerdings klar, dass ein Anspruch auf Nachgewährung oder Verschiebung der Ferien nur dann gegeben ist, wenn durch die Krankheit/durch den Unfall der Erholungszweck «vereitelt» wurde. Bei einem Schnupfen oder einer leichten Grippe ist dies nicht gegeben, bei einem Beinbruch allerdings schon.
Gesetzliche Feiertage gelten als bezahlte Freitage. Fällt daher ein Feiertag in die Ferien, dann muss für diesen Feiertag kein Ferientag bezogen werden.
Nicht zuletzt deswegen sind die sogenannten «Brückentage» zwischen z.B. Donnerstag-Auffahrt und dem Wochenende (Brückentag ist hier der Freitag) so beliebt. Kann der Arbeitnehmende doch auf diese Weise durch Einsatz eines Ferientages mehrere aneinander folgende freie Tage nehmen.
Das Gesetz sieht in Artikel 329b Obligationenrecht einige wenige Fälle vor, wo der Arbeitgeber den Ferienanspruch des Arbeitnehmenden kürzen darf.
Durch Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann von diesen gesetzlichen Kürzungsregeln abgewichen werden, wenn die vertragliche Lösung für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig ist (Artikel 329b Abs. 4 Obligationenrecht).
Auch der Arbeitsvertrag darf von der gesetzlichen Regelung abweichen, sofern die Abweichung zu Gunsten des Arbeitnehmenden ausfällt. So ist zum Beispiel ein gänzlicher Verzicht auf eine Kürzung der Ferien bei unverschuldeter Abwesenheit zulässig.
Zuständig für die Festsetzung des Ferienzeitpunkts ist der Arbeitgeber. Er hat aber auf die Wünsche des Arbeitnehmenden so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Artikel 329c Abs. 2 Obligationenrecht).
Die Respektierung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmenden kann in gewissen Fällen verlangen, dass nicht in erster Linie auf die betrieblichen Erfordernisse abgestellt wird. Bei Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen Kindern muss auf die Schulferien Rücksicht genommen werden. Ein Arbeitnehmender, der als intensives Hobby Wettkämpfe in einer bestimmten Jahreszeit bestreitet, soll auch seine Ferien, wenn irgend möglich in dieser Jahreszeit beziehen dürfen.
Die Ferien sind so frühzeitig festzulegen, dass dem Arbeitnehmenden eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird, in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien müssen sich die Arbeitnehmenden nur in Notfällen gefallen lassen.
Im Oktober 2021 haben wir hierzu bereits Teil 16 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 16):
Ende September 2021 haben wir hierzu bereits Teil 15 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 15):
Ende August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 14 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 14):
Mitte August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 13 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 13):
Ende Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):
Mitte Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai 2021 haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April 2021 haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar 2021 haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober 2020 haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht