Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 15.
Die Frage ist hier vielmehr, ob weitere oder andere Lohnzuschläge in Fällen von Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit vereinbart werden dürfen.
Vereinbart der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeitenden weitere, somit zusätzliche Lohnzuschläge bei Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit, so handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung, die die Parteien im Arbeitsvertrag jederzeit gültig vereinbaren dürfen. D.h. der Arbeitnehmende bekommt die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge und extra dazu weitere Leistungen. Das ist vollkommen unproblematisch und jederzeit erlaubt.
Problematisch wird es hingegen, wenn dem Arbeitnehmenden anstelle eines gesetzlich geschuldeten Lohnzuschlags von beispielsweise 50% bei Sonntagsarbeit ein anderer Vorteil als Ersatz zugesprochen wird. D.h. er bekommt nur die Ersatzleistung und nicht diejenige, die das Gesetz für ihn bereithält.
Hier gilt zusätzlich folgende Unterscheidung:
Lohzuschlag bei Überstunden: Da bei Überstunden eine Kompensation vertraglich auch ganz ausgeschlossen werden darf, darf somit auch eine andere (und geringere) als die gesetzliche Leistung vereinbart werden.
Lohnzuschläge bei Überzeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit: Diese Lohnzuschläge sind allesamt im Arbeitsgesetz geregelt. Daher sind sie auch zwingender Natur. Vereinbaren die Parteien einen anderen Lohnzuschlag als den gesetzlich vorgesehenen, so muss dieser also mindestens dem gleichen Geldwert entsprechen. Verspricht der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmenden also beispielsweise bei Nachtarbeit einen Nachtzuschlag von pauschal 200 Franken (und nur das), so müssen diese 200 Franken mindestens einem Zuschlag von 25% entsprechen, da dieser gemäss Artikel 17b Arbeitsgesetz zwingend geschuldet ist.
Sonntage haben im Schweizer Arbeitsrecht einen höheren Stellenwert. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Sonntagsarbeit (alle Detailfragen dazu finden Sie hier: Sind Nacht- und Sonntagsarbeit erlaubt?)
Zur Frage. JA, den Sonntagen gleichgestellt, sind Feiertage (Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz). Als Feiertage gelten eidgenössisch der 1. August, sowie höchstens 8 zusätzliche Feiertage, die jeder Kanton für sich bestimmen darf.
Oft benennen die Kantone weitere Feiertage, die dann allerdings bundesrechtlich den Sonntagen nicht gleichgestellt sind. An solchen Tagen darf gearbeitet werden.
Es gibt nur einen eidgenössischen Feiertag, den 1. August Bundesfeiertag (Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz bzw. Bundesverfassung Artikel 110 Abs. 3). Mit «eidgenössisch» ist «schweizweit» gemeint.
Gemäss Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz darf jeder Kanton maximal 8 weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Dies ist für das Verbot der Sonntagsarbeit gemäss Artikel 18 Arbeitsgesetz von Bedeutung. D.h., dass auch an diesen Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf.
In den Kantonen werden die Feiertage zusätzlich oft regional unterschieden.
Ein Beispiel für den Kanton Aargau findet sich hier: https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dvi/dokumente_5/awa_2/awa_3/arbeitnehmerschutz_im_betrieb/Feiertage.pdf
Schweizweit werden in fast allen Kantonen Neujahr, der 1. Januar (Berchtoldstag), der Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Weihnachten und der 26. Dezember (Stephanstag) als gesetzliche Feiertage anerkannt.
Verfassungsrechtlich darf in der Schweiz der Bund keine Feiertage benennen, mit Ausnahme des 1. August, welcher in der Bundesverfassung Artikel 110 festgelegt ist. Dies obliegt ausschliesslich den Kantonen. Sie haben zu diesem Zweck sogenannte Ruhetagsgesetze erlassen, welche die Feiertage im Kanton regional angepasst bestimmen.
«Feiertage nach kantonalen Ruhetagsgesetzen» sind somit diejenigen Feiertage, die die Kantone gemäss Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz selbst bestimmen dürfen. Zusätzlich kommen regionale Feiertage hinzu, die jedoch keine Feiertage sind, welche den Sonntagen gleichgestellt sind.
An dieser Stelle findet sich beispielsweise das Ruhetagsgesetz des Kantons Aargau: https://www.ag.ch/staatsarchiv/suche/detail.aspx?ID=106846
Einzelne Religionen haben ihre eigenen Feiertage, die sich nicht mit den von den Kantonen anerkannten, religiösen Feiertagen decken. Arbeitnehmer solcher Religionen können an diesen Tagen die Arbeit aussetzen. Sie haben aber dieses Vorhaben dem Arbeitgeber mindestens drei Tage im Voraus anzuzeigen (Artikel 20a Absatz 2 Arbeitsgesetz). Dann haben Sie Anspruch darauf, dass sie arbeitsfrei bekommen.
Diese Freizeit ist jedoch unbezahlt oder muss kompensiert werden (Artikel 11 Arbeitsgesetz; Ausgleich ausfallender Arbeitszeit).
Ende August haben wir hierzu bereits Teil 14 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 14):
Mitte August haben wir hierzu bereits Teil 13 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 13):
Ende Juni haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):
Mitte Juni haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht