Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 14.
Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.
Zurück zur Ausgangsfrage.
Gemäss Artikel 321c Absatz 3 Obligationenrecht müssen Überstunden grundsätzlich mit einen Zuschlag von 25% auf den normalen Lohn abgegolten werden. Davon gibt es aber folgende Ausnahmen:
Lesen Sie zuerst, was Überstunden genau sind und worin der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit besteht.
Zurück zur Ausgangsfrage.
Anders als beim Lohnzuschlag bei Überstunden, darf die Kompensation von Überzeit vertraglich nicht ausgeschlossen werden. D.h. der Arbeitnehmende kann nicht gültig auf sein Recht auf Kompensation verzichten. Dies ergibt sich aus der zwingenden Natur des Arbeitsgesetzes.
Ebenfalls anders als bei Überstunden ist bei Überzeit primär ein Lohnzuschlag geschuldet. Er beträgt auch hier wenigstens 25% des Normallohnes, darf vertraglich aber erhöht werden. Erst sekundär darf Überzeit mit dem Einverständnis des Mitarbeitenden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden (Artikel 13 Arbeitsgesetz).
Das Gesetz sieht weder im Obligationenrecht noch im Arbeitsgesetz einen Lohnzuschlag für Pikettdienst vor.
In der Praxis bezahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitenden für die reine Rufbereitschaft während des Pikettdienstes allerdings eine Piktettzulage. Dabei handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Zusatzleistung, die aber nichts mit einem gesetzlich geforderten Lohnzuschlag zu tun hat.
Vielmehr ist die Frage, ob es sich beim konkreten Pikettdienst, wo bloss Rufbereitschaft besteht aber nicht real gearbeitet wird, um Arbeitszeit oder um Ruhezeit handelt.
Handelt es sich um Arbeitszeit, dann ist der ganz normale Lohn (ohne Zuschlag) zu entrichten. Gleichzeitig arbeitet der Arbeitnehmende regulär und seine Pikettzeit wird von seiner Soll-Arbeitszeit abgezogen. Das wird dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmende seinen Pikettdienst beispielsweise in der Firma «absitzen» muss und damit in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt ist. Auch dann, wenn er während der Wartezeit in der Firma privat ein Buch lesen darf.
Handelt es sich um Ruhezeit, so hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf einen Lohnzuschlag. Das wird dann der Fall sein, wenn er während des Pikettdienstes zu Hause bleiben und beliebige private Dinge erledigen darf. Dann gilt die reine Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit, sondern nur diejenige Zeit, in welcher er einen Pikettfall bearbeitet. Während dieser Zeit hingegen muss er regulär bezahlt werden. Selbstverständlich darf der Arbeitnehmenden nicht gegen seinen Willen zu Pikettdienst ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit gezwungen werden.
Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Artikel 10 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Nachtarbeit ist gemäss Artikel 16 Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 17 Arbeitsgesetz).
Wird mit einer Bewilligung gültig während der Nacht gearbeitet, so gilt folgende Kompensationsregelung (Artikel 17b Arbeitsgesetz):
Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr (Artikel 18 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Den Sonntagen gleichgestellt ist der Bundesfeiertag (1. August) sowie höchstens acht weitere Feiertage im Jahr, welche von den Kantonen festgelegt werden. Sonntagsarbeit ist gemäss der gleichen Bestimmung grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 19 Arbeitsgesetz).
Wird mit einer Bewilligung gültig an einem Sonntag gearbeitet, so gilt folgende Regelung:
Für dauernde und regelmässige Sonntagsarbeit gilt eine Kompensation in Form von Ersatzruhetagen wie folgt:
Mitte August haben wir hierzu bereits Teil 13 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 13):
Ende Juni haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):
Mitte Juni haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
Die proles solutions ag verwendet alle Sorgfalt darauf, dass die Inhalte auf dem prolesBlog zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet korrekt sind. Sie kann jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte abgeben. Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung für Schäden jeder Art, die durch die Nutzung oder die Nichtnutzung der auf dem prolesBlog zur Verfügung gestellten Informationen verursacht worden sind.
Zur Erweiterung des Informationsangebots befinden sich auf dem prolesBlog auch Links auf Informationsangebote von Dritten. proles solutions ag hat keinerlei Einfluss auf Inhalt und Gestaltung dieser verlinkten Webseiten; diese liegen ausserhalb des Verantwortungsbereichs der proles solutions ag. Wenn Sie solche Links anklicken, verlassen Sie den prolesBlog und nutzen die Webseiten Dritter auf eigene Verantwortung. Die proles solutions ag lehnt jegliche Haftung für den Inhalt und Betrieb von verlinkten Seiten ab.
Aktuelle Beiträge zu Projektmanagement-Software, Digitalisierung, Unternehmensführung, Projektmanagement, Büroorganisation, Produktivität und Zeitmanagement. Spannende Inhalte über unsere Projektmanagement-Software proles (News, Produkterweiterungen, Tipps und Tricks).
in der Rubrik Arbeitsrecht