Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 13.
Das Arbeitsgesetz (ArbG) unterscheidet zwischen Arbeitszeit (Artikel 9ff.) und Ruhezeit (Artikel 15ff.).
Als Arbeitszeit gilt diejenige Zeit, in welcher der Arbeitnehmende arbeitet, oder sich mindestens für seine Arbeit jederzeit zur Verfügung halten muss (Artikel 13 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Der Arbeitnehmende steht also während der Arbeitszeit zur Verfügung des Arbeitgebers.
Wohingegen als Ruhezeit diejenige Zeit gilt, in welcher der Arbeitnehmende nicht arbeitet und sich von der Arbeit erholen soll. Bei der Ruhezeit wird zusätzlich in «Nicht- Arbeitszeit» während der Arbeit – die Pausen – und in «Nicht-Arbeitszeit» zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen – die täglichen Ruhezeit – unterschieden.
Da es sich beim Arbeitsgesetz primär um ein Gesetz zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden handelt, spielt die Ruhezeit (also Pausen und sonstige Ruhezeiten) zur Erholung von der Arbeit eine grosse Rolle und ist somit auch einschlägig geregelt. Diese Vorschriften gelten nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Arbeitnehmenden, welche ebenfalls verpflichtet sind, die Ruhezeiten einzuhalten.
So bestimmt Artikel 22 Arbeitsgesetz ausdrücklich, dass Ruhezeiten nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen – auch wenn der Arbeitnehmende damit einverstanden wäre – kompensiert werden dürfen.
Abgesehen von den Pausen, welche während der täglichen Arbeit einzuhalten sind, muss den Arbeitnehmenden zwischen den Arbeitseinsätzen von einem zum anderen Tag eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden (Artikel 15a Absatz 1 Arbeitsgesetz).
Einmal pro Woche darf die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden (Artikel 15a Absatz 2 Arbeitsgesetz). Innert zwei Wochen muss aber der Durchschnitt der täglichen Ruhezeiten 11 Stunden betragen. Artikel 19 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz regelt zusätzlich noch einige Spezialfälle.
Da die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 bzw. 50 Stunden beträgt (Artikel 9 Absatz 1 Arbeitsgesetz) und gleichzeitig ein Nachtarbeitsverbot (Artikel 16 Arbeitsgesetz) und ein Sonntagsarbeitsverbot (Artikel 18 Arbeitsgesetz) gelten, spielt sich die Arbeit daher in aller Regel von Montag bis und mit Samstag ab. Als tägliche Ruhezeiten gelten somit die Nächte zwischen diesen Tagen.
Die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden darf für erwachsene Arbeitnehmende (d.h. mindestens 18 Jahre alt) einmal pro Woche auf höchstens 8 Stunden reduziert werden (Artikel 15a Absatz 2 Arbeitsgesetz).
In einer Zweiwochenbetrachtung muss aber die tägliche Ruhezeit im Durchschnitt auch dann 11 Stunden betragen. Praktisch heisst dies, dass in Kompensation einer einmaligen oder zweimaligen Verkürzung von 11 auf 8 Stunden die fehlenden 3 bzw. 6 Stunden Ruhezeit an anderen Tagen nachgeholt werden müssen.
Das Arbeitsgesetz definiert die Arbeitszeiten wie folgt:
Aus dieser Definition folgt somit, dass an einem Tag in der Woche nicht gearbeitet werden muss. Diesen Tag bezeichnet man als Ruhetag.
In aller Regel gilt der Sonntag als Ruhetag (Artikel 21 Absatz 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Mittlerweile ist bei einem grossen Teil der Arbeitnehmenden Usus, dass auch an einem Samstag nicht gearbeitet wird.
Muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer am Sonntag oder einem Feiertag arbeiten, so hat sie bzw. er Anspruch auf einen anderen Ruhetag, den sogenannten Ersatzruhetag.
Indem das Arbeitsgesetz in Artikel 18 ein Sonntagsarbeitsverbot aufstellt, spricht man von EINEM wöchentlichen Ruhetag, an welchen nicht gearbeitet werden sollte.
Der wöchentliche Ruhetag ist somit in aller Regel der Sonntag (das sagt auch Artikel 21 Absatz 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz).
Dennoch, viele Arbeitnehmende müssen regelmässig oder gelegentlich auch an Sonntagen arbeiten. Das gilt beispielsweise für das Gesundheitspersonal, für das Personal privater Beförderungsbetriebe wie der Swiss oder der Schifffahrt, für Verkaufspersonal in Tankstellenshops etc. Diese haben ebenfalls Anspruch auf mindestens einen wöchentlichen Ruhetag. Man spricht dann vom «Ersatzruhetag».
Ende Juni haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):
Mitte Juni haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
Die proles solutions ag verwendet alle Sorgfalt darauf, dass die Inhalte auf dem prolesBlog zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet korrekt sind. Sie kann jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte abgeben. Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung für Schäden jeder Art, die durch die Nutzung oder die Nichtnutzung der auf dem prolesBlog zur Verfügung gestellten Informationen verursacht worden sind.
Zur Erweiterung des Informationsangebots befinden sich auf dem prolesBlog auch Links auf Informationsangebote von Dritten. proles solutions ag hat keinerlei Einfluss auf Inhalt und Gestaltung dieser verlinkten Webseiten; diese liegen ausserhalb des Verantwortungsbereichs der proles solutions ag. Wenn Sie solche Links anklicken, verlassen Sie den prolesBlog und nutzen die Webseiten Dritter auf eigene Verantwortung. Die proles solutions ag lehnt jegliche Haftung für den Inhalt und Betrieb von verlinkten Seiten ab.
Aktuelle Beiträge zu Projektmanagement-Software, Digitalisierung, Unternehmensführung, Projektmanagement, Büroorganisation, Produktivität und Zeitmanagement. Spannende Inhalte über unsere Projektmanagement-Software proles (News, Produkterweiterungen, Tipps und Tricks).
in der Rubrik Arbeitsrecht