Nacht- und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten (Artikel 16 und 18 Arbeitsgesetz).
Allerdings lässt das Gesetz in den Artikeln 17 und 19 Ausnahmen davon zu. Unternehmen, welche Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen die Nacht- und/oder Sonntagsarbeit aber vorher bewilligen lassen.
Die Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit wird vom SECO (wenn sie regelmässig sein soll) oder von einer kantonalen Behörde (wenn sie vorübergehend sein soll) erteilt.