Bereits in meinem letzten Blogbeitrag «Homeoffice: Wer bezahlt die Zusatzkosten und andere aktuelle Fragen» habe ich mich mit dem top aktuellen Thema «Homeoffice» beschäftigt. Während ich dort den Fragen der durch Homeoffice beim Mitarbeitenden entstehenden Zusatzkosten nachging, will ich an dieser Stelle meinen Blick auf ein weiteres Corona-Phänomen werfen: Homeoffice im Ausland – welches uns mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach der Pandemie erhalten bleiben wird.
Gerade im modernen Dienstleistungsgeschäft, zum Beispiel in der IT, in der Rechtsberatung, bei NGOs, im Agenturgeschäft, in vielen technischen Berufen oder sogar im öffentlichen Dienst, sind die Voraussetzungen für Homeoffice meist ideal. Es braucht einzig einen Computer und eine schnelle und stabile Internetverbindung und schon kann remote produktiv gearbeitet werden. Was liegt also näher, das auch im Ausland zu tun? So finden sich immer mehr Firmen, die es ihren Mitarbeitenden gestatten, auch aus dem Ausland für das Unternehmen zu arbeiten. Das kann für Mitarbeitende äusserst attraktiv sein, birgt aber seine Tücken. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit will ich einige davon ansprechen.
Erstmal sollten wir unterscheiden zwischen einem Auslandaufenthalt von beschränkter Dauer und der Arbeit aus dem Ausland auf unbeschränkte Zeit.
Mit dem zweiten Fall beschäftige ich mich in der Folge nicht. Denn dort wird der Mitarbeitende (mit seiner Familie) in aller Regel fest ins Ausland übersiedeln und mit seinem Arbeitgeber einen dazu passenden Ausland-Arbeitsvertrag verhandeln. An seinem ausländischen Arbeitsort gilt er alsdann als «Expat» und nicht als Homeoffice-Arbeitender.
Wird hingegen Homeoffice im Ausland für eine beschränkte Zeit, zum Beispiel für ein paar Wochen oder auch Monate praktiziert, dann sprechen wir von «Arbeitsferien». Rechtsexperten gehen davon aus, dass diese Arbeitsform nicht mehr als rund 20 Prozent der Arbeitszeit ausmachen sollte, damit sie als Homeoffice gilt. Bei einem Vollpensum wären das pro Jahr auch bereits schon gut 10 Wochen bzw. 2 1/2 Monate, in welchen ausserhalb der Schweiz gearbeitet würde.
Im Arbeitsrecht gilt Privatautonomie. Das schliesst mit ein, dass die Vertragsparteien auch einen Arbeitsort im Ausland einvernehmlich festlegen dürfen.
Da der Arbeitnehmende persönlich leistungspflichtig ist (Artikel 321 Obligationenrecht), und somit seine Arbeitsleitung nicht an jemand anderen delegieren darf, spielt der Arbeitsort eine zentrale Rolle und ist daher auch wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsvertrags. Es empfiehlt sich somit, den Arbeitsort vertraglich klar zu definieren. Soll Homeoffice (im Ausland oder auch von zu Hause in der Schweiz) erlaubt sein, so sollte dies daher im Arbeitsvertrag (oder einem für alle Mitarbeitenden geltenden Betriebsreglement) klar festgehalten werden. Bei Homeoffice im Ausland ist ausserdem zu empfehlen, dass gleichzeitig auch die maximale Dauer pro Jahr vertraglich festgelegt wird und damit die oben erwähnten 20 Prozent keinesfalls überschritten werden.
Das Schweizer Arbeitsrecht (Artikel 319ff. Obligationenrecht, Arbeitsgesetz mit allen seinen Verordnungen) gilt grundsätzlich nur territorial. Das heisst, dass es nur in der Schweiz, nicht aber im Ausland gilt.
Der oben bereits erwähnten Privatautonomie folgend dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmende aber im Arbeitsvertrag bestimmen, dass auf den konkreten Arbeitsvertrag Schweizer Arbeitsrecht anwendbar sein soll, auch wenn teilweise im Ausland im Homeoffice gearbeitet wird. Eine solche Rechtswahl gilt jedoch nur für die privatrechtlich vereinbarten Rechte und Pflichten, zum Beispiel das Gehalt oder die Höhe der vereinbarten Ferien, nicht aber für die öffentlich-rechtlichen Gesundheitsvorschriften. Vereinfacht zusammengefasst heisst dies: Das Arbeitsvertragsrecht im Obligationenrecht kann im Einzelfall auch im Ausland für anwendbar erklärt werden, das Schweizer Arbeitsgesetz hingegen nicht.
Praktisch empfiehlt es sich in jedem Fall, in einem Arbeitsvertrag mit Homeoffice im Ausland das Schweizer Arbeitsvertragsrecht so weit als möglich für anwendbar zu erklären. Sollte der Mitarbeitende seinen Arbeitgeber hingegen gerichtlich im Ausland verklagen, so besteht keine Gewähr, dass das ausländische Gericht auch wirklich Schweizer Recht anwendet. Als Arbeitgeber sollten Sie daher neben der Rechtswahl auch einen Schweizer Gerichtsstand festlegen, damit nur in der Schweiz gerichtlich vorgegangen werden kann.
Weiter empfiehlt es sich in der Praxis, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden im ausländischen Homeoffice vertraglich dazu verpflichten, die Schutzvorschriften nach Schweizer Arbeitsgesetz (Höchstarbeitszeiten, Pausenregelungen, Verbote von Nacht- und Sonntagsarbeit, etc.). einzuhalten. So wird es in aller Regel auch so sein, dass Mitarbeitende im ausländischen Homeoffice die gleiche digitale Zeiterfassung pflegen, wie zu Hause in der Schweiz auch.
Das Gehalt (mit allen seinen Zusatzleistungen wie Boni, Gratifikationen, Provisionen etc.) ist wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und unterliegt vollständig der Vertragsautonomie beider Parteien.
Arbeitet der Mitarbeitende daher im Homeoffice im Ausland, so hat er Anspruch auf seinen vertraglich festgelegten Lohn in der gleichen Höhe, wie zu Hause in der Schweiz. Einzig zusätzliche Entschädigungen etwa für den ÖV, Essenspauschalen oder andere Spesen könnten aufgrund tieferer Kosten im Ausland zur Diskussion stehen.
Homeoffice im Ausland hat keine Folgen auf die Sozialversicherungen, sofern die Arbeitszeit im Homeoffice nicht mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit ausmacht.
Während der aktuellen Corona-Pandemie wird diese Regel von vielen Ländern deutlich flexibler gehandhabt, so dass Homeoffice auch deutlich mehr als 25 Prozent ausmachen darf. Frankreich hat die Ausnahmeregelung bis zum 15. November befristet, alle anderen Länder bis Ende Jahr. Je nach Verlauf der Pandemie, werden diese Fristen weiter verlängert werden.
Wer somit unter den 25 Prozent Homeoffice im Ausland bleibt, hat hinsichtlich Sozialversicherungen wenig zu befürchten. Allerdings nur dann, wenn er auf der Grundlage eines Schweizer Arbeitsvertrags arbeitet, was bei Homeoffice im Ausland in aller Regel der Fall sein wird.
Wer – wie hier in diesem Beitrag beschrieben – als «Arbeitsferien» einige Wochen Homeoffice im Ausland arbeitet, aber eigentlich weiter in der Schweiz wohnhaft und angemeldet bleibt, wird nicht im Ausland steuerpflichtig. Denn grundsätzlich gilt die Steuerpflicht am Ort des Lebensmittelpunkts.
Die in der Schweiz gültigen Datenschutzvorschriften sind auch im Homeoffice im Ausland einzuhalten. Im Gegenteil, gerade bei Homeoffice im Ausland gilt dem Datenschutz ein ganz besonderes Augenmerk. Schutz vor unbefugtem Zugriff auf den Computer, verschlüsselte Internetverbindung und geschützte Kommunikationskanäle sollten zum Standard gehören. Heikel ist aber auch, wenn Mitarbeitende im Ausland Personaldaten verwalten: Schnell kann es dabei zu Verstössen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung kommen.
Arbeitgeber, welche ihre Mitarbeitenden im ausländischen Homeoffice arbeiten lassen, sollten sich diesbezüglich unbedingt informieren und alle nötigen Schutzmassnahmen ergreifen, bzw. diese an ihre Mitarbeitenden delegieren und anschliessend kontrollieren.
Homeoffice findet nicht nur in der Schweiz seinen Weg in die tägliche Praxis, Homeoffice wird zunehmend auch im Ausland praktiziert. Was ist dabei zu beachten?
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in der Rubrik Arbeitsrecht