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Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 19

Simon Grenacher
Mittwoch, 24. November 2021

Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 19.

  • Welcher Ferienanspruch besteht bei Eintritt oder Austritt während des Kalenderjahres?
  • Was geschieht mit Restferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
  • Gilt eine Freistellung als Ferien?
  • Was gilt hinsichtlich Ferien bei einer fristlosen Entlassung bzw. Kündigung?
  • Wie berechnet sich die Ferienentschädigung bei Austritt?

Welcher Ferienanspruch besteht bei Eintritt oder Austritt während des Kalenderjahres?

Artikel 329a Obligationenrecht gewährt einen Ferienanspruch von mindestens vier Wochen (bis zum vollendeten 20 Altersjahr mindestens fünf Wochen) für jedes volle Dienstjahr. Absatz 3 der gleichen Bestimmung präzisiert dahingehend, dass dieser Anspruch auch pro rata für angebrochene bzw. unvollständige Dienstjahre besteht.

Ergeben die pro rata-Berechnungen Bruchteile von Ferientagen, sind diese Ferientag-Bruchteile nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.

Z.B. Ferienanspruch von 5 Wochen/Dienstjahr, Austritt am 30.04. berechnet sich folgendermassen: 25 Tage : 12 Monate x 4 Monate = 8.3333 Ferientage bzw. gerundet 8 Ferientage. Auch wenn in der Praxis wohl meist dann 8.5 Ferientage gewährt werden.

Was geschieht mit Restferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Oftmals kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Ferien bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr vollständig in natura beziehen kann. Sei es, weil die Kündigungsfrist zum Bezug der aufgelaufenen Ferien und/oder Überstunden und Überzeiten nicht ausreicht, sei es, weil noch dringende Arbeiten zu erledigen sind oder sei es, weil ein nachfolgender Arbeitskollege eingearbeitet werden soll.

Was geschieht in einem solchen Fall mit dem überbleibenden Ferienanspruch?

Artikel 329d Absatz 2 Obligationenrecht bestimmt dazu, dass Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Man nennt dies das Ferien-Abgeltungsverbot. Dabei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die in einem Arbeitsvertrag nicht geändert werden darf (Artikel 362 Obligationenrecht).

Es gilt also:

  • Wenn immer möglich hat der Arbeitnehmende seine ganzen Ferien bis zum Ende seiner Anstellung (d.h. bis zum Ende der Kündigungsfrist) zu nehmen. Das kann sogar so weit gehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden in «Zwangsferien» schicken darf und dieser die Ferienanordnung nicht ablehnen darf.
  • In der Praxis sind Ausnahmen vom Ferien-Abgeltungsverbot dann zulässig, wenn der Ferienbezug in natura nicht mehr möglich ist. Das ist beispielsweise bei Stellensuche während der Kündigungsfrist der Fall, bei Kompensation von Überzeit, bei betrieblichen Erfordernissen (z.B. Einarbeitung eines wichtigen Nachfolgers, bei hohem Arbeitsanfall während einer Saison, etc.) oder auch bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmenden und in einigen anderen speziellen Arbeitsverhältnissen. Nur in solchen Fällen dürfen die Ferien beim Austritt des Mitarbeitenden in Geld abgegolten werden.

Achtung: Werden Restferien unter Verletzung des Ferien-Abgeltungsverbots ausbezahlt, so droht die Nachzahlungspflicht eines Ferienlohnes.

Gilt eine Freistellung als Ferien?

Immer mal wieder kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach der Kündigung freigestellt wird. D.h. er muss während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen. In der Praxis kommt dies aus Risikogründen vor allem bei Führungskräften, bei Verkäufern oder bei anderen Mitarbeitenden vor, welche in engem Kundenkontakt stehen.

Wird nun mit der Freistellung ein noch bestehender Ferienanspruch des Arbeitnehmenden abgegolten?

Grundsätzlich NEIN. Mit der Freistellung findet kein automatischer Ferienbezug statt.

Eine Freistellung ist nicht dasselbe wie Ferien. Erstens hat der Arbeitnehmende selten Einfluss auf den Zeitpunkt der Freistellung und zweitens hat er sich auch während der Freistellung zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten. Dieser kann ihn jederzeit wieder an den Arbeitsplatz zurückbeordern, so dass der Arbeitnehmende nicht einfach in die Ferien gehen kann (Freistellung auf Abruf).

Kommt weiter hinzu, Stellensuche hat Vorrang. Während der Kündigungsfrist (und somit während der Freistellungszeit) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer genügend Zeit für Vorstellungsgespräche einräumen. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit.

Soll die Freistellung die noch offenen Ferien gültig kompensieren, so muss der Arbeitgeber folgendes tun:

  • Er stellt den Arbeitnehmenden frei und ordnet gleichzeitig einen Ferienbezug an. Der Arbeitnehmende ist mindestens während seiner Ferientage innerhalb der Freistellungszeit frei, kann verreisen und muss sich nicht zur Verfügung des Arbeitgebers halten.
  • Die Freistellungszeit (in welcher Ferien angeordnet wurden – siehe oben) inklusive der notwendigen Zeit für Vorstellungsgespräche des Arbeitnehmenden sollte den Ferienrestanspruch in erheblichem Masse übersteigen, oder, der Arbeitnehmende hat bereits eine neue Stelle und muss sich gar nicht mehr vorstellen.

Was gilt hinsichtlich Ferien bei einer fristlosen Entlassung bzw. Kündigung?

Eine fristlose Kündigung gemäss Artikel 337 Obligationenrecht führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis von einem auf den anderen Tag beendet wird. Ein Ferienbezug in natura ist also nicht mehr möglich.

Es gilt folgende Fälle zu unterscheiden:

Wird die fristlose Kündigung gerechtfertigt – egal von wem – ausgesprochen, so gilt:

  • Das Arbeitsverhältnis mit der Lohnzahlungs- und Ferienlohnzahlungspflicht endet mit der fristlosen Kündigung.
  • Das bereits angehäufte Ferienguthaben bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bleibt jedoch gewahrt und muss vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden, da ein Ferienbezug nicht mehr möglich ist.

Wird die fristlose Kündigung ungerechtfertigt (also in Verletzung von Artikel 337 Absatz 2 Obligationenrecht) vom Arbeitgeber ausgesprochen, so gilt:

  • Der Arbeitnehmende ist so zu stellen, wie wenn ihm ordentlich mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt worden wäre. D.h. sein Ferienanspruch berechnet sich nicht bis zur fristlosen Entlassung, sondern bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.
  • Das Ferienguthaben muss vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden.

Wird die fristlose Kündigung hingegen ungerechtfertigt (also in Verletzung von Artikel 337 Absatz 2 Obligationenrecht) vom Arbeitnehmenden ausgesprochen, so gilt:

  • Der Arbeitgeber ist so zu stellen, wie wenn der Arbeitnehmende ordentlich unter Einhaltung seiner Kündigungsfrist gekündigt hätte. Das führt in der Praxis dazu, dass der Arbeitnehmende schadenersatzpflichtig wird und sein Ferienanspruch bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist mit dem Schaden des Arbeitgebers verrechnet werden kann.

Wie berechnet sich die Ferienentschädigung bei Austritt?

Wie berechnet sich die Kompensation eines Ferien-Restguthabens in Geld, sofern sie das Ferien-Abgeltungsverbot von Artikel 329d Absatz 2 Obligationenrecht nicht verletzt?

Die Gerichtspraxis wendet dazu folgende einfache Formel an:

  • Brutto Monatslohn : 21,66 = Tageslohn x Tage des nicht bezogenen Rest-Ferienguthabens = Saldo Ferienanspruch des Arbeitnehmers in Geld.

Präzisere Formel: Obige Berechnungsmethode lässt unberücksichtigt, dass sich das Arbeitsverhältnis durch nicht bezogene Ferien fiktiv verlängern würde und der Arbeitnehmer auf der fiktiven Verlängerung ebenfalls einen in Geld abzugeltenden Ferienanspruch besitzen würde. Die nachfolgende Formel berücksichtigt daher dieses Manko mit einem Korrekturfaktor:

Berechnung des Tageslohns

  • Brutto Monatslohn : 21,66 = Tageslohn

Berechnung des Restferienguthabens in Geld

  • Restferienguthaben in Tagen + 8,33 % = abschluss-bereinigtes Restferienguthaben in Tagen x Tageslohn = Saldo Ferienanspruch des Arbeitnehmers in Geld.

Rückblick Teil 18

Mitte November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 18 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 18):

  • Können Feriensaldi auf das nächste Jahr übertragen werden?
  • Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn er mit der Ferienplanung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist?
  • Können Ferienansprüche verjähren?
  • Müssen Lohnzulagen auch während der Ferien bezahlt werden?
  • Dürfen Ferien mit einer Sonderzahlung abgegolten werden?

Rückblick Teil 17

Anfang November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 17 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 17):

  • Welches ist der Mindestferienanspruch des Arbeitnehmenden?
  • Was gilt, wenn der Mitarbeitende vor bzw. während der Ferien krank wird oder verunfallt?
  • Was gilt, wenn Feiertage in die Ferienzeit fallen?
  • Wann darf der Arbeitgeber Ferien kürzen?
  • Wer bestimmt den Zeitpunkt der Ferien des Arbeitnehmenden?

Rückblick Teil 16

Im Oktober 2021 haben wir hierzu bereits Teil 16 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 16):

  • Wie definiert das Gesetz die Begriffe Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit und Ferien?
  • Besteht ein Anspruch auf Freizeit aus besonderem Anlass?
  • Ist bei Freizeit aus besonderem Anlass Lohn geschuldet?
  • Wie ist die tägliche, bzw. wöchentliche Freizeit definiert?
  • Gelten Arztbesuche als Arbeits- oder Freizeit?

Rückblick Teil 15

Ende September 2021 haben wir hierzu bereits Teil 15 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 15):

  • Dürfen bei Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit weitere Lohnzuschläge vereinbart werden?
  • Sind Feiertage den Sonntagen gleichgestellt?
  • Welche eidgenössische Feiertage gibt es?
  • Welche kantonalen Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt?
  • Was sind «Feiertage nach kantonalen Ruhetagsgesetzen»?
  • Was sind «kantonal nicht anerkannte religiöse Feiertage»?

Rückblick Teil 14

Ende August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 14 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 14):

  • Welche Lohnzuschläge sind für Überstunden zu entrichten?
  • Welche Lohnzuschläge sind für Überzeit zu entrichten?
  • Welche Lohnzuschläge sind für Pikettdienst zu entrichten?
  • Welche Lohnzuschläge sind für Nachtarbeit zu entrichten?
  • Welche Lohnzuschläge sind für Sonntagsarbeit zu entrichten?

Rückblick Teil 13

Mitte August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 13 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 13):

  • Was bedeutet Ruhezeit?
  • Wieviel beträgt die tägliche Ruhezeit?
  • Darf die tägliche Ruhezeit verkürzt werden?
  • Was sind Ruhetage, was sind Ersatz-Ruhetage?
  • Was bedeutet «wöchentlicher Ruhetag»?

Rückblick Teil 12

Ende Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):

  • Gibt es eine Pausenpflicht?
  • Dürfen Pausen durch eine Zusatzzahlung kompensiert werden?
  • Gelten Pausen als Arbeitszeit?
  • Müssen Pausen bezahlt werden?
  • Wie lange müssen Pausen sein?
  • Ist Durcharbeiten ohne Pause erlaubt?
  • Besteht ein Anspruch auf Rauchpausen?
  • Gelten Kurzpausen als Arbeitszeit?
  • Müssen Pausen in der Zeiterfassung dokumentiert werden?
  • Gilt eine Pause am Arbeitsplatz als Pause oder als Arbeitszeit?

Rückblick Teil 11

Mitte Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):

  • Verjähren Ansprüche auf Überstundenvergütung?
  • Kann ein Überstundenguthaben nachträglich eingefordert werden?
  • Was muss ein Arbeitnehmender bei Überstunden beweisen können?
  • Was muss der Arbeitgeber bei Überstunden beweisen können?
  • Wer hat Anspruch auf Überzeitentschädigung?

Rückblick Teil 10

Im Mai 2021 haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):

  • Kann der Arbeitnehmende zur Kompensation von Überstunden durch Freizeit gezwungen werden?
  • Kann auf die Abgeltung von Überstundenarbeit komplett verzichtet werden?
  • Kann vertraglich vereinbart werden, dass Überstunden nicht vergütet werden?
  • Kann vertraglich vereinbart werden, dass Überstunden durch zusätzliche Ferientage abgegolten werden?
  • Können Überstunden verfallen?

Rückblick Teil 9

Im April 2021 haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):

  • Wie erfolgt die Abgeltung von Überstunden?
  • Kann der Mitarbeitende gezwungen werden, Überstunden zu leisten?
  • Kann der Mitarbeitende angeordnete Überstunden ablehnen?
  • Müssen Überstunden, die ohne ausdrückliche Genehmigung geleistet wurden, vergütet werden?
  • Müssen Überstunden bezahlt werden, wenn sich der gewünschte Erfolg nicht einstellt?

Rückblick Teil 8

Ende März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):

  • Ist für Überzeit ein Lohnzuschlag geschuldet?
  • Ist für Überstunden ein Lohnzuschlag geschuldet?
  • Wann müssen Überstunden geleistet werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen sind Überstunden abzugelten?

Rückblick Teil 7

Anfang März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):

  • Wieviel Überzeit ist zulässig?
  • Wann darf Überzeit gearbeitet werden?
  • Darf Überzeit durch Freizeit abgegolten werden?
  • Dürfen Überstunden durch Freizeit abgegolten werden?

Rückblick Teil 6

Im Januar 2021 haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):

  • Was ist der Unterschied zwischen vorübergehender und regelmässiger Nachtarbeit?
  • Was ist Überzeit?
  • Was sind Überstunden?
  • Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?

Rückblick Teil 5

Ende Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):

  • Was ist Tagesarbeit, was ist Abendarbeit?
  • Was ist Nachtarbeit, was ist Sonntagsarbeit?
  • Sind Nacht- und Sonntagsarbeit erlaubt?
  • Was ist der Unterschied zwischen vorübergehender und regelmässiger Sonntagsarbeit?

Rückblick Teil 4

Mitte Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):

  • Darf trotz vereinfachter Arbeitszeiterfassung eine vollständige Zeiterfassung gemacht werden?
  • Wie hoch ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit?
  • Wann kann die Höchstarbeitszeit erhöht bzw. überschritten werden?
  • Wie verändert sich die Höchstarbeitszeit an Feiertagen?

Rückblick Teil 3

Ende November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):

  • Was bedeutet «vereinfachte Arbeitszeiterfassung»?
  • Welches sind die Voraussetzungen für eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung?
  • Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitende zu beachten?
  • Was gilt es für die vereinfachte Arbeitszeiterfassung für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitende zu beachten?

Rückblick Teil 2

Mitte November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):

  • Wie muss die Zeiterfassung «technisch» umgesetzt werden?
  • Gibt es staatliche Kontrollen der Arbeitszeiterfassung?
  • Kann auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden?
  • Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Rückblick Teil 1

Im Oktober 2020 haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):

  • Was gilt als Arbeitszeit?
  • Gibt es eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit?
  • Müssen alle Mitarbeitenden im Unternehmen ihre Arbeitszeit erfassen?
  • Welche Informationen muss die Zeiterfassung enthalten?

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