Der Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht ist aus Sicht des Arbeitnehmenden ein Vertrag auf «Zeitüberlassung». D.h. der Arbeitnehmende stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit gegen ein Entgelt, den Lohn zur Verfügung.
Die geleistete Arbeitszeit ist somit der wichtigste Vertragsbestandteil der Arbeitnehmerpflichten, ist doch direkt daran der Lohn gekoppelt.
Ein Arbeitnehmender, der es bei der Erfassung der Arbeitszeit also nicht so genau nimmt, der begeht unter Umständen eine grobe Vertragsverletzung und «betrügt» damit seine Firma. Gleichzeitig begeht er einen Verstoss gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber.
Zuspätkommen: Wer (auch öfters) zu spät zur Arbeit erscheint, dafür aber auch später einstempelt, bzw. die Arbeitsaufnahme entsprechend später einbucht, begeht keinen Arbeitszeitbetrug. Er arbeitet höchstens Minusstunden, welche aber aus der Zeiterfassung hervorgehen und, welche er später nachholen muss. Ein Arbeitszeitbetrug liegt erst dann vor, wenn der Arbeitnehmende später zur Arbeit erscheint, dafür aber in der Zeiterfassung den Arbeitsbeginn früher als tatsächlich stattgefunden protokolliert.
Rauchpausen: Wer während seiner regulären Pause – die keine Arbeitszeit darstellt – raucht, tut dies völlig zu Recht. Wer aber während der Arbeitszeit nicht (ausdrücklich oder durch Gewohnheit) bewilligte Rauchpausen macht und sich vorher nicht von der Arbeitszeiterfassung abgemeldet hat, begeht einen Arbeitszeitbetrug. Er arbeitet nicht, obwohl er müsste, da Pausen nicht als Arbeitszeit gelten.
Privat surfen und telefonieren: Während der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmende verpflichtet, Arbeit für den Arbeitgeber zu leisten. Tut er dies nicht, sondern erledigt private Angelegenheiten wie im Internet surfen oder telefonieren, so begeht er Arbeitszeitbetrug. Ist jedoch keine Arbeit vorhanden und schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden deswegen nicht nach Hause, so kann bei der Verrichtung von privaten Tätigkeiten nicht mehr von Arbeitszeitbetrug gesprochen werden. Sobald aber wieder Arbeit da ist, hat der Arbeitnehmende seine privaten Tätigkeiten sofort zu beenden.
Manipulation der Zeiterfassung: Ein absolut klarer Fall von Arbeitszeitbetrug liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmende absichtlich die Zeiterfassung manipuliert. Indem er beispielsweise den Arbeitsbeginn früher bucht, das Arbeitsende später erfasst oder z.B. Mittagspausen gar nicht verbucht. Deutlich drastischer wäre es sogar, an einem Tag gar nicht zur Arbeit zu erscheinen, ihn aber trotzdem mit 8 Stunden Arbeit zu verbuchen. Ein Tatbestand, der beispielsweise bei Homeoffice gar nicht so abwegig erscheint.
Es ist dringend zu empfehlen, dass Sie als Arbeitgeber auch prophylaktisch, z.B. in einem Personalreglement, auf das Thema Arbeitszeitbetrug und seine möglichen Konsequenzen hinweisen.
Halten Sie daher schriftlich fest, wie Sie im Unternehmen mit dem Zuspätkommen, mit den Rauchpausen und mit kleineren privaten Angelegenheiten während der Arbeitszeit umgehen wollen. Sollen beispielsweise maximal 5 Rauchpausen pro Tag während der Arbeit erlaubt sein, oder sollen Rauchpausen sogar komplett durch die Arbeitszeit gedeckt sein – weil Ihre Mitarbeitenden während diesen ohnehin meist über die Arbeit sprechen? Welche Konsequenzen sind bei Arbeitszeitbetrug zu gewärtigen, was wird toleriert und was nicht?
Bei erkanntem und nicht tolerierbarem Arbeitszeitbetrug sollten Sie als Arbeitgeber aber sofort reagieren. Welche Möglichkeiten haben Sie?
Abmahnung: Wiegt der Arbeitszeitbetrug nicht allzu schwer oder handelt es sich um einen einmaligen «Ausrutscher», so empfiehlt sich eine schriftliche (weil beweisfähige) Abmahnung. In dieser sollte auch klar gemacht werden, was passiert, wenn der Arbeitszeitbetrug nochmals vorkommen sollte. Das wird dann in der Regel eine Kündigung sein müssen.
Ordentliche Kündigung: Eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung (und Bezahlung) der vertraglichen Kündigungsfristen dürfen Sie als Arbeitgeber grundsätzlich immer aussprechen. Eine solche darf natürlich auch mit einem Arbeitszeitbetrug begründet werden.
Fristlose Kündigung: Kritischer ist eine fristlose Kündigung. Denn sie führt dazu, dass Sie als Arbeitgeber ab sofort auch keinen Lohn mehr bezahlen müssen. Damit eine fristlose Kündigung rechtens ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen (Artikel 337 Obligationenrecht) nach welchem, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Das wird bei schwerwiegenden Fällen von Arbeitszeitbetrug regelmässig der Fall sein, bei weniger schwerwiegenden Fällen wird vorgängig eine Abmahnung stattgefunden haben müssen. Schwerwiegend ist sicher ein regelmässiger Arbeitszeitbetrug im Umfang von mehreren Stunden und mehr, ganz sicher das Aufschreiben von ganzen oder halben Arbeitstagen, die jedoch nie gearbeitet wurden. Hat der Arbeitnehmende bloss einmal sein Zuspätkommen um eine Viertelstunde nicht korrekt verbucht, so kann hingegen kaum von einem schwerwiegenden Fall gesprochen werden und eine fristlose Kündigung wäre unverhältnismässig.
Im Einzelfall wird ein angerufener Richter immer die konkreten Umstände prüfen und Ihre Sanktion auf seine Verhältnismässigkeit hin überprüfen. Bei Kadermitarbeitern wird er sicher strenger urteilen, wie bei «einfachen» Angestellten. Ebenfalls spielt es eine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits andauerte und wie sich der Arbeitnehmende in dieser Zeit verhalten hat.
Fakt ist, Arbeitszeitbetrug wird in der Schweiz nicht als Kavaliersdelikt behandelt. Für die Rechtfertigung einer fristlosen Entlassung braucht es nicht sehr viel. Diese Strenge ergibt sich primär aus dem Umstand, dass ein Arbeitnehmender mit einem Arbeitszeitbetrug seine absolut wichtigsten Vertragspflicht hinter dem Rücken des Arbeitgebers verletzt.
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in der Rubrik Arbeitsrecht