Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 24.
In erster Linie gilt der individuelle Arbeitsvertrag. Meist wird dort die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmenden festgeschrieben, z.B. 42 Stunden/Woche bei einem 100% Pensum.
Oft verzichtet ein Arbeitgeber auf die Festschreibung der individuellen Arbeitszeit im Arbeitsvertrag und regelt die Arbeitszeit im Betrieb in einem Personalreglement. Dieses gilt dann in aller Regel für die ganze Belegschaft und muss als integraler Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge verstanden werden.
Wurde im Arbeitsvertrag und/oder im Personalreglement hinsichtlich Arbeitszeit nichts geregelt, so gibt es möglicherweise einen auf das Unternehmen anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV). In diesem werden in der Regel auch die Arbeitszeiten der angeschlossenen Unternehmen definiert.
Ganz selten kommt es auch vor, dass ein Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen wurde. In diesem Fall gilt, was der Arbeitnehmende und der Arbeitgeber mündlich beschlossen haben (auch wenn dies eventuell schwer zu beweisen ist).
An letzter Stelle tritt dann das Arbeitsgesetz. Es bestimmt in Artikel 9 die Höchstarbeitszeiten. Im Dienstleistungs- und Bürobereich sind dies 45 Stunden pro Woche.
Die eigentliche Arbeitszeiterfassung hingegen ist eine klare gesetzliche Pflicht (Artikel 46 Arbeitsgesetz). Sie obliegt dem Arbeitgeber. Er muss alle dafür nötigen Vorkehrungen treffen. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist zwingend und darf weder im Arbeitsvertrag, in einem Personalreglement, in einem GAV oder auch mündlich wegbedungen werden.
Die Normalarbeitszeit ist die Arbeitszeit, die ein Mitarbeitender vertragsgemäss arbeiten soll. Diese wird im Arbeitsvertrag, dem Personalreglement oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vereinbart.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist eine gesetzliche Schranke, welche die maximale Anzahl Arbeitsstunden/Woche festlegt. Diese liegt gemäss Artikel 9 Arbeitsgesetz bei:
Arbeitet ein Arbeitnehmender pro Woche mehr als vertraglich verpflichtet (also mehr als die Normalarbeitszeit), so macht er Überstunden.
Arbeitet ein Arbeitnehmender pro Woche zusätzlich mehr als die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit (in Dienstleistungsberufen 45 Stunden/Woche), so macht er Überzeit. Im Gegensatz zu den Überstunden besteht ein gesetzlicher Anspruch (der vertraglich nicht wegbedungen werden darf) auf einen Ausgleich der Überzeit in Form von Freizeit oder in Form von Lohn mit einem Zuschlag von 25%.
Die Zeit, während der sich ein Arbeitnehmender dem Arbeitgeber zur Verfügung hält – und natürlich auch die Zeit, in welcher er tatsächlich arbeitet, gilt als Arbeitszeit (Artikel 13 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Dazu gehören auch alle Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten am Arbeitsplatz.
Welches Arbeitsergebnis während der Arbeitszeit tatsächlich erbracht wird, spielt dabei keine Rolle. Weiter spielt es keine Rolle, wo der Arbeitnehmende arbeitet (im Büro, beim Kunden, im Homeoffice etc.). Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
Bei der Arbeit auf Abruf arbeitet eine Arbeitnehmender nicht nach einem festgelegten Arbeitsplan, sondern zu einzelnen Einsätzen für seinen Arbeitgeber. Er arbeitet «auf Abruf». Der Arbeitseinsatz als solcher gilt alsdann als Arbeitszeit.
Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende für seinen Einsatz bereithält, gilt grundsätzlich als Arbeitszeit (sog. Bereitschaftsdienst bzw. Pikettdienst). Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, so gilt dieser als ganz normale Arbeitszeit und muss auch voll entlöhnt werden.
Darf der Pikettdienst ausserhalb der Firma geleistet werden, so gilt die Bereitschaft in der Regel nicht als Arbeitszeit und wird meist auch geringer entlöhnt. Kommt es dann allerdings zu einem effektiven Arbeitseinsatz, so gilt dieser wiederrum als normale Arbeitszeit. Inklusive einer eventuellen Wegzeit vom Aufenthaltsort zum Ort des Arbeitseinsatzes.
Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zu Arbeitszeiten und Arbeitszeiterfassung gemäss Arbeitsgesetz sind die kantonalen Arbeitsinspektorate.
Massgebend für das zuständige Inspektorat ist der Standort des Betriebs, also der Ort des Arbeitsplatzes.
Eine Karte mit allen Arbeitsinspektoraten und ihren Adressen findet sich unter www.arbeitsinspektorat.ch.
Das zuständige Arbeitsinspektorat ist auch für die Sanktionierung fehlbarer Betriebe zuständig. Diese reichen von Verwarnungen, über Bussen bis hin zu – in ganz krassen Fällen – Betriebsschliessungen.
Die Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice geschieht grundsätzlich genauso wie im Betrieb. Meist wird sie ohnehin durch die Arbeitnehmenden selbst vorgenommen.
Befindet sich am Standort der Firma eine physische «Stempeluhr», in welche alle Arbeitnehmenden ein- und auschecken, so muss der Arbeitgeber für das Homeoffice eine technische Alternativlösung – meist in Form einer cloud-basierten Software für Zeiterfassung zur Verfügung stellen.
Da der Arbeitnehmende im Homeoffice nicht physisch und direkt sichtbar unter der Kontrolle des Arbeitgebers arbeitet, ist zu empfehlen, die Bestätigung von Überstunden und Überzeit regelmässig und in einem standardisierten Prozess vorzunehmen. Auch dazu kann die Software für Zeiterfassung eingesetzt werden.
Im Februar 2022 haben wir hierzu bereits Teil 23 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 23):
Mitte Januar 2022 haben wir hierzu bereits Teil 22 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 22):
Mitte Dezember 2021 haben wir hierzu bereits Teil 21 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 21):
Anfang Dezember 2021 haben wir hierzu bereits Teil 20 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 20):
Ende November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 19 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 19):
Mitte November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 18 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 18):
Anfang November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 17 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 17):
Im Oktober 2021 haben wir hierzu bereits Teil 16 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 16):
Ende September 2021 haben wir hierzu bereits Teil 15 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 15):
Ende August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 14 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 14):
Mitte August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 13 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 13):
Ende Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):
Mitte Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai 2021 haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April 2021 haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar 2021 haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober 2020 haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
Die proles solutions ag verwendet alle Sorgfalt darauf, dass die Inhalte auf dem prolesBlog zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet korrekt sind. Sie kann jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte abgeben. Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung für Schäden jeder Art, die durch die Nutzung oder die Nichtnutzung der auf dem prolesBlog zur Verfügung gestellten Informationen verursacht worden sind.
Zur Erweiterung des Informationsangebots befinden sich auf dem prolesBlog auch Links auf Informationsangebote von Dritten. proles solutions ag hat keinerlei Einfluss auf Inhalt und Gestaltung dieser verlinkten Webseiten; diese liegen ausserhalb des Verantwortungsbereichs der proles solutions ag. Wenn Sie solche Links anklicken, verlassen Sie den prolesBlog und nutzen die Webseiten Dritter auf eigene Verantwortung. Die proles solutions ag lehnt jegliche Haftung für den Inhalt und Betrieb von verlinkten Seiten ab.
Mit dem eMail-Newsletter erhalten Sie aktuelle Beiträge zu Zeiterfassung, Arbeitszeitabrechnung, Mitarbeitermanagement, Projektcontrolling, Produktivität und Zeitmanagement sowie spannende Inhalte über proles - DIE Zeiterfassung der Schweiz.
in der Rubrik Arbeitsrecht