Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 20.
Die Teilzeitarbeit ist ein Arbeitsverhältnis, das gekennzeichnet ist durch eine Arbeitszeit, die gegenüber der betriebsüblichen vollen Arbeitszeit reduziert ist. Arbeitet z.B. ein Mitarbeitender in einem Betrieb mit 42 Arbeitsstunden pro Woche nur 21 Stunden, so arbeitet er in einem 50%-Pensum.
Die Teilzeitarbeit wird – wie die «Vollzeitarbeit» auch – im Obligationenrecht in den Artikel 319ff. geregelt. Absatz 2 von Artikel 319 erwähnt sogar die Teilzeitarbeit ausdrücklich.
Ein gültiges Arbeitsverhältnis nach Obligationenrecht definiert sich somit nicht nach dem zeitlichen Einsatz, sondern durch dem besonderen Charakter des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zu diesem Charakter gehören auf Arbeitnehmerseite die persönliche Arbeitspflicht, die Sorgfalts- und Treuepflicht oder die Befolgung von Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers. Auf Arbeitgeberseite gehören dazu die Lohnzahlungspflicht und der Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, wozu auch ein umfassender Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dazu gezählt wird. Alle diese Rechte und Pflichten gelten somit bei Vollzeit und bei Teilzeitarbeit gleichermassen.
Somit gilt: Jedes Arbeitsverhältnis, welches den oben beschriebenen Charakter aufweist, untersteht dem Arbeitsvertragsrecht gemäss Artikel 319ff. Obligationenrecht, egal wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit ist.
Wer also beispielsweise eine Putzkraft beschäftigt, welche einmal die Woche für zwei bis drei Stunden die Wohnung putzt, gilt als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes und hat sich somit an alle Pflichten des Arbeitsvertragsrechts zu halten. Dazu gehört die Gewährung von Ferien, die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall und vieles mehr.
JA, das darf er.
Teilzeitbeschäftigte sind meist nicht nur bei einem Arbeitgeber angestellt, sondern unterhalten mehrere Arbeitsbeziehungen zu verschiedenen Arbeitgebern. Wohingegen bei Beschäftigten in Vollzeit oftmals im Vertrag festgehalten wird, dass sie ohne Genehmigung des Arbeitgebers keinen weiteren Arbeitsvertrag abschliessen dürfen.
Artikel 321a Obligationenrecht auferlegt dem Arbeitnehmenden eine Sorgfalts- und Treuepflicht. Solange er diese nicht verletzt, darf er seine Arbeitsleistung mehreren Arbeitgebern in Teilzeit zur Verfügung stellen. Absatz 3 definiert dabei die Grenzen. So darf die zusätzliche Arbeitsstelle die Treuepflicht gegenüber dem ersten Arbeitgeber nicht verletzten und ihn insbesondere nicht konkurrenzieren.
Würde also beispielsweise ein Architekt zu je 50% in zwei sich konkurrenzierenden Büros im gleichen Einzugsgebiet als Projektleiter für gleichartige Kunden tätig sein wollen, so würde er mit seiner zweiten Arbeitsstelle die erste konkurrenzieren. Weiter würde ein Arbeitnehmer seine Treuepflicht gegenüber dem ersten Arbeitgeber mit 50% Pensum verletzten, wenn er in einem zweiten Teilzeitverhältnis jeden Tag in einer Bar bis spät in die Nacht arbeiten müsste, so dass er seine erste Arbeit infolge grosser Müdigkeit nur ungenügend erfüllen könnte.
In den weitaus meisten Fällen sind jedoch mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse in einer Gesamtsumme von 100 Stellenprozenten (und teilweise auch darüber hinaus) unbedenklich, sofern sie zeitlich aneinander vorbei passen.
JA, das müssen sie.
Auf die Teilzeitarbeit sind die gleichen arbeitsrechtlichen Regeln anzuwenden, wie auf die Vollzeitarbeit auch (Artikel 319ff. Obligationenrecht).
Somit gilt auch Artikel 321c Obligationenrecht, welcher den Arbeitnehmenden dann zur Überstundenarbeit verpflichtet, wenn sie betrieblich notwendig ist, wenn sie der Arbeitnehmende sie zu leisten vermag und, wenn sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Oft haben sie jedoch noch weitere Verpflichtungen, vor allem aus einem anderen Teilzeitarbeitsverhältnis, was ihre Pflicht praktisch beschränkt. In diesem Sinne vermögen sie die gewünschten Überstunden nicht zu leisten, was sie gemäss Artikel 231c Absatz 1 Obligationenrecht davon befreit.
Er hat die gleichen Ansprüche wie ein Mitarbeitender in Vollzeit.
Auf die Teilzeitarbeit sind die gleichen arbeitsrechtlichen Regeln anzuwenden, wie auf die Vollzeitarbeit auch (Artikel 319ff. Obligationenrecht).
Somit gilt Artikel 329a Obligationenrecht, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen Ferien hat. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sogar fünf Wochen pro Jahr. Zudem hat der Arbeitgeber bei der Bestimmung des Ferienzeitpunkts auf eine allfällige Mehrfachbeschäftigung Rücksicht zu nehmen.
JEIN! Der Teilzeit-Arbeitnehmer sollte Arztbesuche nach Möglichkeit ausserhalb der Geschäftszeit wahrnehmen, je mehr je geringer sein Pensum ist. Insbesondere dann, wenn er nur eine Teilzeitanstellung hat und nicht etwas zwei oder mehr, welche in der Summe auch wieder auf eine Vollzeitstelle zu stehen kommen.
Zusätzlich sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.
Erstens…
Zweitens…
Diese Auslegung haben die Gerichte auf Basis von Artikel 329 Obligationenrecht Absatz 3 vorgenommen.
Ende November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 19 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 19):
Mitte November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 18 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 18):
Anfang November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 17 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 17):
Im Oktober 2021 haben wir hierzu bereits Teil 16 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 16):
Ende September 2021 haben wir hierzu bereits Teil 15 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 15):
Ende August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 14 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 14):
Mitte August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 13 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 13):
Ende Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):
Mitte Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai 2021 haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April 2021 haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar 2021 haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober 2020 haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht