Immer wieder beschäftigen uns arbeitsrechtliche Themen rund um die Zeiterfassung und die Arbeitszeitabrechnung. Wir beantworten in unserem Blog klar eingegrenzte Fragestellungen rund um diese Themen einfach und verständlich. Heute liefern wir Ihnen dazu Teil 23.
Bei der Zeiterfassung im Teilzeitarbeitsverhältnis hat die Praxis die Wertmethode und die Zeitmethode entwickelt. Beide werden in den Unternehmen genutzt:
Wertmethode: Bei der Wertmethode wird der Mitarbeitende in Teilzeit wie ein Vollzeitmitarbeitender behandelt. Zu diesem Zweck wird seine wöchentliche Sollarbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche verteilt, auch wenn der Mitarbeitende beispielsweise bei einem 50% Pensum Montag und Dienstag ganztags und am Mittwoch nur am Vormittag arbeitet und nicht regelmässig jeden Tag halbtags Die Sollarbeitszeit beträgt somit täglich bei einer 40 Stunden-Woche (bei 100%) rechnerisch 4 Stunden. Auch am Montag und Dienstag, wo normalerweise 8 Stunden und nicht bloss 4 gearbeitet werden. Die Ist-Zeiterfassung orientiert sich anschliessend an diesen «fiktiven» Sollzeiten.
Zeitmethode: Nach der Zeitmethode legt die Firma mit dem Teilzeitmitarbeitenden konkrete Tage als feste Arbeitstage (im obigen Beispiel Montag und Dienstag ganztags plus Mittwochvormittag) fest, an welchen die Arbeitszeit im vereinbarten Umfang geleistet werden muss. Die Zeiterfassung orientiert sich anschliessend an diesen fest vereinbarten Arbeitstagen.
Im Ergebnis führen beide Methoden zu unterschiedlichen Resultaten, wie ein einfaches Beispiel zeigt:
Fällt der nationale Feiertag 1. August auf einen Wochentag, so darf der Mitarbeitende in einem 50% Pensum mit der Wertmethode 4 Stunden von seiner Sollzeit abziehen, der Mitarbeitende mit der Zeitmethode darf 8 Stunden von seiner Sollzeit abziehen, wenn der Tag auf einen seiner festen Arbeitstage fällt und 0 Stunden, wenn dies nicht der Fall ist.
Achtung: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass beide Methoden erlaubt sind und in der Praxis angewendet werden dürfen. Das Unternehmen sollte sich aber für eine der beiden Methoden entscheiden und sie im Sinne der Gleichbehandlung für das gesamte Personal anwenden.
Die Praxis zur Zeiterfassung wendet in den Unternehmen bei Teilzeitarbeit zwei verschiedene Methoden an. Die Wertmethode und die Zeitmethode.
Beide Methoden führen teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, sind aber grundsätzlich beide legal.
Wie werden nun die Ist-Arbeitszeiten bei Teilzeit erfasst?
Bei der Wertmethode: Die an einem Arbeitstag gearbeitet Ist-Arbeitszeit wird mit dem Arbeitspensum multipliziert und dessen Ergebnis wird verbucht. Arbeitet also ein Mitarbeitender beispielsweise mit einem 50% Pensum an einen Tag 8 Stunden, so verbucht er bloss 4 Stunden an diesem Tag (8 Stunden x 50%). Gleichzeit darf der Mitarbeitende an arbeitsfreien Wochentagen zusätzlich seinen Anteil an Sollstunden als effektive Arbeitszeit verbuchen (bei einem 50% Pensum im vorliegenden Beispiel also 4 Stunden).
Die Wertmethode führt dazu, dass bei vertragsgemässer Arbeit die Ist- und Soll-Stunden taggenau übereinstimmen.
Bei der Zeitmethode: Die Verbuchung der Ist-Arbeitszeit bei der Zeitmethode erfolgt real. Der Mitarbeitende bucht an jedem Arbeitstag die Zeit, welche er effektiv gearbeitet hat. Bei einem 50% Pensum mit Arbeitstagen Montag, Dienstag und Mittwochvormittag werden die Arbeitszeiten an diesen Tagen voll gebucht und an den verbleibenden 2 ½ Arbeitstagen wird nichts gebucht.
Die Zeitmethode führt dazu, dass bei vertragsgemässer Arbeit die Ist- und Soll-Stunden während der Arbeitswoche nicht übereinstimmen, sondern erst am Ende der Woche.
Auf Grund von Feiertagen, Ferienbezug und Krankheitstagen laufen die Ergebnisse bei Anwendung der Wert- bzw. der Zeitmethode auseinander. Lesen Sie dazu die entsprechenden FAQs.
Die Praxis zur Zeiterfassung wendet in den Unternehmen bei Teilzeitarbeit zwei verschiedene Methoden an. Die Wertmethode und die Zeitmethode.
Beide Methoden führen teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, sind aber grundsätzlich beide legal.
Vorausgeschickt werden muss, dass Teilzeitmitarbeitende den gleichen Mindestferienanspruch haben wie Vollzeitmitarbeitende, in der Regel 4 Wochen (Artikel 329a Obligationenrecht). Allerdings werden die 4 Wochen anteilsmässig mit dem Arbeitspensum multipliziert und damit reduziert. Bei einem 50% Pensum beträgt der Ferienanspruch stundenmässig also nur noch 80 statt 160 Stunden. Allerdings auch wieder verteilt auf 20 Arbeitstage, da ja an jedem Arbeitstag nur 50% gearbeitet wird.
Wie werden nun Ferien bei Teilzeit erfasst?
Bei der Wertmethode: Nimmt der Mitarbeitende einen Ferientag, so bucht er in der Zeiterfassung diesen Tag multipliziert mit seinem Arbeitspensum. Bei einem 50% Pensum und einem 8 Stunden Arbeitstag bucht er somit 4 Stunden Ferien.
Bei der Zeitmethode: Beansprucht der Mitarbeitende einen Ferientag an einem seiner fixen Arbeitstage, so bucht er in der Zeiterfassung den vollen Tag (also 8 Stunden bei einer 40 Stundenwoche) als Ferien. Nimmt er den Ferientag an einem seiner freien Tage, so darf er logischerweise keinen Ferienbezug mehr buchen. Nimmt er den Ferientag an einem Tag, an welchem er sonst halbtags, also 4 Stunden arbeiten würde, so bucht er auch nur diese 4 Stunden als Ferienbezug. Der andere Halbtag gilt dann nicht als Ferien.
Die Praxis zur Zeiterfassung wendet in den Unternehmen bei Teilzeitarbeit zwei verschiedene Methoden an. Die Wertmethode und die Zeitmethode.
Beide Methoden führen teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, sind aber grundsätzlich beide legal.
Wie werden nun Feiertage bei Teilzeit erfasst?
Bei der Wertmethode: Bei der Wertmethode bucht der Mitarbeitende den Feiertag als «normalen» Arbeitstag multipliziert mit seinem Arbeitspensum. Bei einem 50% Pensum und einer 40 Stundenwoche somit 4 Stunden (8 Stunden x 50%). Und zwar ungeachtet davon, ob er an diesem Wochentag tatsächlich gearbeitet hätte oder nicht. Bei der Wertmethode ist somit die Anzahl der Feiertag für Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitende gleich.
Bei der Zeitmethode: Bei der Zeitmethode darf der Mitarbeitende den Feiertag nur dann als Arbeitszeit buchen, wenn er an diesem Wochentag gemäss Vereinbarung mit der Firma tatsächlich gearbeitet hätte. Dafür dann zu 100% und nicht bloss im Umfang des eigenen Arbeitspensums. Liegt dafür der Feiertag auf einem Wochentag, an welchem der Mitarbeitende vereinbarungsgemäss nicht arbeitet, so hat er im Umkehrschluss auch keinen Anspruch auf diesen Feiertag.
Die Praxis zur Zeiterfassung wendet in den Unternehmen bei Teilzeitarbeit zwei verschiedene Methoden an. Die Wertmethode und die Zeitmethode.
Beide Methoden führen teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, sind aber grundsätzlich beide legal.
Wie werden nun Krankheitstage bei Teilzeit erfasst?
Bei der Wertmethode: Bei der Wertmethode bucht der Mitarbeitende einen Krankheitstag als «normalen» Arbeitstag multipliziert mit seinem Arbeitspensum. Bei einem 50% Pensum und einer 40 Stundenwoche somit 4 Stunden (8 Stunden x 50%). Und zwar ungeachtet davon, ob er an diesem Wochentag tatsächlich gearbeitet hätte oder nicht. Somit muss sich der Mitarbeitende auch an einem sonst freien Tag krank melden und dafür – wenn notwendig – ein Arztzeugnis vorlegen.
Bei der Zeitmethode: Bei der Zeitmethode darf der Mitarbeitende seinen Krankheitstag nur dann als Arbeitszeit buchen, wenn er an diesem Wochentag gemäss Vereinbarung mit der Firma tatsächlich gearbeitet hätte. Dafür dann zu 100% und nicht bloss im Umfang des eigenen Arbeitspensums. Liegt dafür der Krankheitstag auf einem Wochentag, an welchem der Mitarbeitende vereinbarungsgemäss nicht arbeitet, so darf er seinen Krankheitstag auch nicht auf Arbeitszeit buchen. Er ist dann quasi in seiner Freizeit krank. Allerdings muss er für diesen Tag auch kein Arztzeugnis beibringen.
Mitte Januar 2022 haben wir hierzu bereits Teil 22 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 22):
Mitte Dezember 2021 haben wir hierzu bereits Teil 21 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 21):
Anfang Dezember 2021 haben wir hierzu bereits Teil 20 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 20):
Ende November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 19 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 19):
Mitte November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 18 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 18):
Anfang November 2021 haben wir hierzu bereits Teil 17 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 17):
Im Oktober 2021 haben wir hierzu bereits Teil 16 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 16):
Ende September 2021 haben wir hierzu bereits Teil 15 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 15):
Ende August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 14 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 14):
Mitte August 2021 haben wir hierzu bereits Teil 13 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 13):
Ende Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 12 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 12):
Mitte Juni 2021 haben wir hierzu bereits Teil 11 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 11):
Im Mai 2021 haben wir hierzu bereits Teil 10 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 10):
Im April 2021 haben wir hierzu bereits Teil 9 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 9):
Ende März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 8 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 8):
Anfang März 2021 haben wir hierzu bereits Teil 7 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 7):
Im Januar 2021 haben wir hierzu bereits Teil 6 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 6):
Ende Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 5 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 5):
Mitte Dezember 2020 haben wir hierzu bereits Teil 4 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 4):
Ende November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 3 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 3):
Mitte November 2020 haben wir hierzu bereits Teil 2 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 2):
Im Oktober 2020 haben wir hierzu bereits Teil 1 mit folgenden Fragestellungen publiziert (Zeiterfassung - Arbeitsrecht - FAQs - Teil 1):
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in der Rubrik Arbeitsrecht