Flexible Arbeitszeitmodelle liegen seit Jahren im Trend und gewinnen stetig an Bedeutung. Bereits zweimal habe ich darüber berichtet. Einmal habe ich das Thema aus der Praxissicht (Flexible Arbeitszeitmodelle. Was macht die Praxis?), und einmal aus der Sicht des rechtlich Erlaubten (Flexible Arbeitszeitmodelle. Was erlaubt das Gesetz?) beleuchtet.
Dieser Beitrag vereinigt nun beide Sichtweisen und erklärt praxisnah die sich stellenden Rechtsfragen bei der gleitenden Arbeitszeit, dem «Top-Seller» der flexiblen Arbeitszeitmodelle.
Wie bereits gesagt, gleitende Arbeitszeit ist ein äusserst beliebtes Arbeitszeitmodell. Für Unternehmen ist sichergestellt, dass die Belegschaft während den Kernarbeitszeiten anwesend ist, gleichzeitig dürfen die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeiten in einem gewissen Mass individuell gestalten, was ihrem Bedürfnis nach Flexibilität entgegenkommt.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht müssen Unternehmen und Arbeitnehmende jedoch einiges beachten.
In der Praxis sehen wir verschiedene flexible Arbeitszeitmodelle: Teilzeitarbeit, Jobsharing, Arbeit auf Abruf, Jahresarbeitszeit oder gleitende Arbeitszeit. Von einer Flexibilisierung der Arbeitszeiten erhoffen sich die Arbeitnehmenden einerseits, dass sie ihre familiären Bedürfnisse einfacher mit den Beruf vereinbaren können. Die Arbeitgeber andererseits begrüssen flexibilisierte Arbeitszeitmodelle, damit sie ihre Mitarbeitenden effizienter und zeitlich gezielter und flexibler einsetzen können. Die Arbeitskraft soll immer dann zum Einsatz kommen, wenn auch tatsächlich Arbeit zu erledigen ist.
Flexible Arbeitszeitmodelle beruhen immer auf einer vertraglichen Grundlage. Erstens schreibt das Arbeitsgesetz Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten vor (Artikel 9 ff. Arbeitsgesetz). Zweitens können Normal- oder Gesamtarbeitsverträge ebenfalls Vorschriften über Arbeitszeiten enthalten, die von den Vertragsparteien beachten werden müssen. Innerhalb dieser Schranken sind die Parteien aber frei, ein beliebiges Arbeitszeitmodell zu wählen und die Arbeitszeiten untereinander im individuellen Arbeitsvertrag festzulegen. Besteht keine ausdrückliche Vertragsregelung, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit aufgrund seines Weisungsrechts sogar einseitig bestimmen.
Für ein Gleitzeitmodell ist typisch, dass die Arbeitszeit über mehrere Tage, Wochen oder Monate verteilt geleistet werden darf. Besteht daher gleitende Arbeitszeit, so ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, während bestimmten Stunden am Tag zwingend zu arbeiten (in den sogenannten Blockzeit). Die restliche Arbeitszeit kann der Arbeitnehmende grundsätzlich frei für sich einteilen. Im Unterschied zu regulären Arbeitsverhältnissen erstreckt sich die Blockzeit somit nicht auf den gesamten Arbeitstag.
Ausserhalb der Blockzeiten verfügt der Arbeitnehmende daher über Zeitsouveränität. Er ist somit berechtigt, Arbeitszeit vor- oder nachzuholen. Mit anderen Worten kann der Arbeitnehmende die Lage seiner Arbeitszeiten, seiner Pausen und den Arbeitsschluss sowie die Arbeitsdauer über eine längere Zeitspanne gemäss seinen individuellen Bedürfnissen frei ansetzen. Die tägliche Arbeitszeit kann dabei «gleitend» über mehrere Tage, Wochen oder Monate hinweg geleistet werden.
Entsteht ein Überhang an Gleitzeit (bzw. an geleisteter Arbeitszeit), so liegen keine Überstunden im Sinne von Artikel 321c Obligationenrecht vor. Bei Gleitzeitarbeit ist der Arbeitnehmende vertraglich verpflichtet, auf das Ende eines vorbestimmten Zeitabschnitts die Sollarbeitszeit zu erfüllen. Die festgelegte Arbeitszeit darf zum Beispiel auf das Ende jedes Monats oder auf das Jahresende hin nicht über ein bestimmtes Mass hinaus über- oder unterschritten werden. Leistet ein Arbeitnehmender an einem Arbeitstag lediglich die Blockzeit, arbeitet er dafür am nächsten Tag entsprechend länger, wurden keine Überstunden geleistet. Die Mehrarbeit an einem Arbeitstag in Form von Gleitzeitarbeit erfolgt insofern freiwillig, als sie Ausdruck der Zeitsouveränität des Arbeitnehmers ist.
In der Konsequenz: Der Arbeitnehmende hat Mehrstunden innerhalb der Gleitzeitspanne durch eine entsprechende Anzahl Minusstunden auszugleichen. Seine vertragliche Sollarbeitszeit wird somit innerhalb der vorbestimmten Gleitzeitspanne weder über- noch unterschritten, weshalb auch nicht von Überstunden im gesetzlichen Sinn gesprochen werden kann. Denn die vertraglich festgelegte Arbeitszeit wird in solchen Fällen gar nicht überschritten.
Aus der vertraglichen Pflicht, die Gleitzeit auf das Ende der vereinbarten Zeitspanne auszugleichen, ergeben sich somit verschiedene rechtliche Konsequenzen.
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in der Rubrik Arbeitsrecht