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Corona-Kurzarbeit | Wie funktioniert Kurzarbeit und wie können Sie sich dazu von proles unterstützen lassen?

Simon Grenacher
Donnerstag, 9. April 2020

Sehr rasch hat der Bund auf den teilweise Zusammenbruch der Wirtschaft infolge Corona reagiert. Auch wenn die Corona-Einschränkungen viele Dienstleister zwar nicht direkt betreffen, indirekt haben sie aber Auswirkungen auf nahezu alle Branchen und Unternehmen, auch auf viele Dienstleistungsunternehmen.

Es werden bereits beschlossene Projekte verschoben, neue Projekte werden gar nicht erst entschieden und oftmals kann auch bei bestehenden Projekten nicht normal weitergearbeitet und in vollem Umfang fakturiert werden.

All dies mit der Folge, dass viele Unternehmen trotz allgemeinem Fachkräftemangel – so paradox es klingen mag – zu wenig Arbeit für ihre Belegschaft haben.

Der Bund geht davon aus, dass dieser Zustand über einige Wochen, maximal 2-3 Monate andauern wird. Danach sollten wir wieder zu einem Normal-Zustand zurückkehren können. Der Mangel an Arbeit sollte also bloss temporärer Natur sein. Und genau dafür kennen wir in der Schweiz schon länger die Teilzeitarbeitsentschädigung infolge Kurzarbeit.

Eigens für die aktuelle Krise hat der Bund nun mit der Arbeitslosenversicherung (ALV) das Verfahren der Kurzarbeit massiv vereinfacht und gekürzt. Wie dies funktioniert und was Sie diesbezüglich in proles beachten sollten, habe ich hier zusammengefasst. Auf der Seite von arbeit.swiss finden Sie zudem weitere Infos und Links.

Können alle Unternehmen mit Verweis auf Corona Kurzarbeitsentschädigung beantragen?

Der generelle Verweis auf Corona reicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Vielmehr müssen die Unternehmen glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem «adäquaten Kausalzusammenhang» mit dem Auftreten des Virus stehen. Auf dem Formular zur Voranmeldung muss dies begründet werden.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

In «normalen» Zeiten haben nur festangestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung. Aufgrund der ausserordentlichen Lage hat der Bund nun aber vorübergehend weitere Personengruppen in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen.

  • Arbeitnehmer, welche in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig sind. Solche befristeten Arbeitsverhältnisse kommen häufiger im Gastgewerbe oder auch auf dem Bau vor.
  • Auch für Lernende kann neu Kurzarbeit beantragt werden.
  • Arbeitnehmer, welche bei Temporärarbeitsfirmen angestellt sind.
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Ein Geschäftsführer einer GmbH oder einer AG kann also neu auch Kurzarbeit für sich beantragen.

Voranmeldung der Kurzarbeit

Kurzarbeit darf – in Corona-Zeiten aber auch sonst – nur für diejenigen Mitarbeitenden eingeführt werden, die dem zustimmen. Nachdem der Mitarbeitende aber trotz Kurzarbeit mindestens 80% seines Lohns bekommt, ist dies selten ein Problem. In vielen Unternehmen ist es sogar so geregelt, dass der Arbeitgeber die fehlenden 20% des Lohnes noch selbst drauflegt, so dass der Mitarbeitende gar keine Lohneinbusse hat. Andererseits, wer der Kurzarbeit in der aktuellen Situation nicht zustimmt, riskiert seinen Job zu verlieren.

Wollen Sie für Ihr Dienstleistungsunternehmen Kurzarbeit infolge Corona beantragen, so müssen Sie als ersten Schritt eine Voranmeldung ausfüllen und einreichen. Das Formular dazu finden Sie hier: Voranmeldung von Kurzarbeit (COVID-19).

Nachdem Sie das Excel-Formular ausgefüllt und unterschrieben haben, reichen Sie es per eMail oder Post ein. Die Einreichungsadresse hängt von Ihrem Standortkanton ab. Recherchieren Sie dazu kurz im Internet.

Im bloss einseitigen Formular zur Voranmeldung entscheiden Sie, ob Sie für Ihren ganzen Betrieb oder nur für Teile davon Kurzarbeit beantragen wollen und wie viele Arbeitnehmende davon betroffen sein werden. Individuelle Kurzarbeit für «Müller» oder «Meier», für alle anderen aber nicht, ist hingegen nicht erlaubt. Gleichzeitig geben Sie auf dem Formular an, wie hoch voraussichtlich der prozentuale Arbeitsausfall sein wird und wie lange die Kurzarbeit dauern soll.

Bewilligung der Kurzarbeit

Nachdem Sie die Voranmeldung eingereicht haben, wird sie von den Behörden geprüft. Selbstverständlich können Sie in Ihrem Unternehmen sofort mit der Kurzarbeit beginnen, auch, wenn sie noch nicht bewilligt wurde. Sollten Sie keine oder nur eine teilweise Bewilligung erhalten, so haftet ihr Unternehmen logischerweise für den Ausfall.

Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde, bekommen Sie eine behördliche Verfügung zugestellt. Die Verfügung entscheidet wie folgt:

  1. Ihr Antrag wird bewilligt. Diese Bewilligung gilt für 6 Monate.
  2. Ihr Antrag wird teilweise bewilligt. Die in der Bewilligung formulierten Einschränkungen beziehen sich in den meisten Fällen auf die Bewilligungsdauer oder andere Gründe, die in der Verfügung beschrieben werden.
  3. Ihr Antrag wird abgelehnt. Das heisst, dass Sie in Ihrem Betrieb keine Kurzarbeit einführen dürfen.

In jedem Fall enthält die behördliche Verfügung eine Begründung sowie die Angabe der Rechtsmittel, falls Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind und dagegen rekurrieren wollen. Diese Verfügung wird automatisch auch an die Arbeitslosenkasse mitgeteilt, damit diese weiss, dass Ihr Unternehmen Kurzarbeitsentschädigung bekommt.

Praktische Einführung der Kurzarbeit im Betrieb

Wie oben schon erwähnt, mit der Kurzarbeit können Sie in Ihrem Unternehmen auch beginnen, bevor eine Bewilligung vorliegt. Die Arbeitslosenkasse rechnet allerdings frühestens ab dem 17. März 2020. An diesem Tag traten die einschränkenden Massnahmen des Bundesrats in Kraft.

Voraussetzung ist, dass in Ihrem Unternehmen eine Arbeitszeiterfassung geführt wird, die den Arbeitsausfall infolge der Kurzarbeit umfassend protokolliert.

Abrechnung und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung durch die ALV

Für jeden Monat in bewilligter Kurzarbeit reichen Sie anschliessend das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (COVID-19)» ein. Dort berechnen Sie die Ihrem Betrieb im Gesamten zustehende Kurzarbeitsentschädigung. Diese wird Ihrem Unternehmen in der Regel gegen Ende des Monats ausbezahlt.

Zur Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung müssen Sie in der Zeiterfassung den Arbeitsausfall in Stunden genau ermitteln können.

Die Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung deckt 80% des Lohnes. Sofern Sie mit Ihren Mitarbeitenden im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart haben, dürfen Sie ihnen auch bloss 80% des Lohnes bezahlen. Selbstverständlich darf Ihr Unternehmen die restlichen 20% oder auch weniger davon selbst übernehmen.

Kurzarbeit und Zeiterfassung in proles

Wir empfehlen für die Ermittlung der Kurzarbeitsentschädigung über proles das folgende Vorgehen:

  • Lassen Sie die vertraglich vereinbarten Soll-Stunden Ihrer Mitarbeitenden unverändert. Das gleiche gilt für die Ferientage.
  • Eröffnen Sie ein internes Projekt «Corona - nicht gearbeitete Zeit» oder so ähnlich.
  • Ihre Mitarbeitenden verbuchen anschliessend ihre Arbeitszeiten wie folgt: Die tatsächlich geleisteten Stunden werden auf die normalen Projekte gebucht. Die ausgefallenen Stunden auf das Corona-Projekt. Arbeitet jemand also beispielsweise 50% kurz, so bucht er bei 8.5 Soll-Stunden pro Tag 4.25 Stunden auf die bearbeiteten Projekte und 4.25 Stunden auf das Corona-Projekt.

Mittels dieses Verfahrens können Sie monatsweise (oder auch über andere Zeiträume hinweg) auswerten, wer wieviel Arbeitszeit kurzgearbeitet hat und dies ins Verhältnis zu seinen Soll-Stunden setzen. Daraus errechnet sich dann die Kurzarbeitsquote, welche für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung massgebend ist und auf dem Abrechnungsformular eingetragen werden muss.

Hinweis: Auf die Ferienansprüche und den Bezug der Ferien hat die Kurzarbeit keinen Einfluss. Wer also einen Ferientag bezieht, bucht den ganzen Tag als Ferien ab und nicht einen Teil davon über das Corona-Projekt. Er würde sich sonst, trotz vollem Lohn (bzw. 80% Lohn), die infolge Kurzarbeit nicht gearbeitete Zeit als zusätzliche Ferien gutschreiben lassen.

Hinweis: Die korrekte Zeiterfassung der gearbeiteten Zeit (die eigentliche Kurzarbeitszeit) und der nicht gearbeiteten Zeit muss transparent und nachvollziehbar protokolliert werden. Es kann jederzeit sein, dass diese Angaben von der ALV geprüft werden, sind sie doch die Grundlage für die Berechnung und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung. Wer hier schummelt, muss mit drastischen Strafen rechnen. Illegal ist selbstverständlich auch, Kurzarbeit abzurechnen aber trotzdem voll zu arbeiten. Arbeiten also Ihre Mitarbeitenden bewilligt 50% Kurzarbeit, so dürfen sie nicht mehr arbeiten.

Kurzarbeit und Lohnzahlung

Die Kurzarbeitsentschädigung der ALV wird direkt dem anspruchsberechtigten Unternehmen überwiesen. Und zwar in einer Gesamtsumme für alle Mitarbeitenden.

Der Arbeitgeber hingegen berechnet und bezahlt seinen Mitarbeitenden wie sonst üblich den Lohn.

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