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Homeoffice nach Corona. Was gilt es zu beachten?

Simon Grenacher
Freitag, 13. Mai 2022

Getrieben durch die Corona-Pandemie habe ich in den vergangenen zwei Jahren bereits dreimal über Homeoffice geschrieben. Es begann mit «Pro und Contra Homeoffice für Dienstleister», dann beantwortete ich die Frage «Homeoffice: Wer bezahlt die Zusatzkosten und andere aktuelle Fragen» und letztens behandelte ich das Thema «Was gilt es bei Homeoffice im Ausland zu beachten?».

Jetzt allerdings ist die Pandemie (wenigstens auf dem Papier) vorbei. Durch den Wegfall der besonderen Lage seit dem 1. April ist Corona nur noch ein Virus wie viele andere – das hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

Damit kehrt auch am Arbeitsplatz so etwas wie Normalität ein. Mit der Aufhebung der vormaligen Corona-Schutzmassnahmen geht die Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeitenden wieder komplett auf den Arbeitgeber über. In Anbetracht nach wie vor hoher Fallzahlen und vieler Arbeitsausfälle bleibt die Unsicherheit bei den Unternehmen und Arbeitgebern aber gross. Ich möchte daher einige wichtige arbeitsrechtliche Fragen beantworten.

Kann ein Mitarbeitender darauf bestehen, im Homeoffice zu arbeiten?

Ein Anrecht auf Homeoffice gibt es nicht. Im Gegenteil, meist bestimmt der Arbeitsvertrag sogar das Büro als primären Arbeitsplatz. Ausnahmen sollten aber möglich sein, vor allem für vulnerable Personen. Denn hier gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Artikel 328 Obligationenrecht) umso mehr. Gefährdete Arbeitnehmende waren während der Pandemie durch die Covid-19-Verordnung besonders geschützt und sollten ihre Arbeit daher im Homeoffice erledigen. War dies nicht möglich, so waren Arbeitgeber dazu angehalten, ihnen bei gleichem Lohn eine Ersatzarbeit zuzuweisen, die von zu Hause aus erledigt werden konnte.

Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Falls Homeoffice möglich ist, sollte der Arbeitgeber allerdings bei vulnerablen Personen, die beispielsweise zurück ins Grossraumbüro müssen, einlenken oder für den Mitarbeitenden besondere Schutzmassnahmen wie einen getrennten Arbeitsbereich vorsehen, sagen Fachleute.

Was passiert bei einem positiven Testergebnis?

Ein positiver Corona-Test muss dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden. Auch die Isolationspflicht besteht nicht mehr. Prinzipiell sollen Mitarbeiter nach einem positiven Test normal zur Arbeit gehen, nur wer sich krank fühlt, bleibt zu Hause. Patrick Mathys, Leiter der Sektion Krisenbewältigung des BAG sagte kürzlich; wer Covid-Symptome hat, gehört nicht an den Arbeitsplatz.

Muss ein Mitarbeitender zur Arbeit, wenn er sich unwohl fühlt?

Grundsätzlich gilt jetzt dasselbe Regime wie vor Corona: Wer nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss arbeitsunfähig sein - und sich das dann auch von einem Arzt mit einem Zeugnis bescheinigen lassen. Ein kratziger Hals oder ein leichter Schnupfen genügt dazu nicht. Eigenverantwortung bedeutet im Fall von leichten Symptomen also, sich an Hygienemassnahmen zu halten und eine Maske zu tragen.

Falls es die Arbeit zulässt, sollte im Homeoffice gearbeitet werden. Arbeitgeber sollten hierzu klare Weisungen erlassen. Es dürfte kaum in ihrem Interesse sein, wenn sich gleich das ganze Grossraumbüro ansteckt und dann in corpore ausfällt.

Braucht ein Mitarbeitender mit Corona ein Arztzeugnis?

Da Corona seit dem 1. April behandelt wird wie jede andere Krankheit, ist zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis nötig. Der Arbeitgeberverband empfiehlt seinen Mitgliedern aber, bei der Einforderung von Arztzeugnissen Kulanz walten zu lassen. Als unbürokratische Lösung schlägt er ein positives Testresultat vor.

Allerdings sollten Arbeitgeber die Regeln beachten, die sie mit der Krankentaggeldversicherung vereinbart haben. Beim Krankengeld stellt das Arztzeugnis meist die Grundlage für die Zahlungen dar. Dauert daher die Corona-bedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz länger, so sollte in jedem Fall auf ein Arztzeugnis bestanden werden.

Dürfen Arbeitgeber von sich aus Schutzmassnahmen aufrechterhalten?

Sie sind nicht dazu verpflichtet. Die Hygienemassnahmen, die Arbeitgeber zum Schutz vor Infektionen getroffen haben, wurden durch die Covid-19-Verordnung vorgeschrieben. Mit dem Wegfall der besonderen Lage gilt dies Verordnung aber nicht mehr.

Was allerdings weiterhin gilt, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes. Durch sie waren Arbeitgeber auch vor der Pandemie verpflichtet, notwendige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu treffen. Die Mitarbeitenden hat der Arbeitgeber laut Gesetz zur Mitwirkung heranzuziehen. Die Belegschaft hat also eine Art Mitspracherecht, wenn es um den Gesundheitsschutz im Unternehmen geht. Gleichzeitig sind die Mitarbeitenden verpflichtet, den Arbeit­ge­ber in der Durchführung eben der Vorschriften auch zu unterstützen.

Die Fürsorgepflicht (allgemein in Artikel 328 Obligationenrecht) setzt den gesetzlichen Rahmen, um die Gesundheit der Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Dazu kann es je nach Situation sinnvoll sein, die Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz auch weiterhin anzuwenden.

Gibt es einen Corona-Leitfaden für Arbeitgeber?

Es gibt nicht den einen Leitfaden, wohl aber Empfehlungen für einen reibungslosen Übergang in den Normalzustand. Der Wunsch, weiterhin von zu Hause aus arbeiten zu können, ist bei Mitarbeitenden – je nach Branche – weit verbreitet. Bei vielen Firmen wird sich wohl ein Hybridmodell durchsetzen – beispielsweise drei Tage pro Woche Büropräsenz und zwei Arbeitstage im Homeoffice.

Personalberater empfehlen Arbeitgebern, Fern- und Büroarbeit flexibel zu handhaben und die internen Verfahren und Verhaltensweisen klar zu kommunizieren: Dazu gehören beispielsweise klare Regeln für die Reinigung von Räumen nach Besprechungen, Desinfektionssets in Grossraumbüros oder die Begrenzung der Anzahl der Teilnehmenden an Sitzungen. Ausserdem sollten Mitarbeitenden mehrere Kanäle für die offizielle Kommunikation offenstehen. Auf diese Weise fühlten sie sich nicht unter Druck gesetzt, persönlich an Sitzungen teilzunehmen.

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