Wenn der Unterschied zwischen Pflicht und Kür einfach heisst: Pflicht, ich muss; Kür, ich darf; dann ist es völlig klar. Die Zeiterfassung ist gesetzliche Pflicht.
In meinem Blogbeitrag «Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Dienstleister» lesen Sie, warum das so ist und was dies konkret für Ihr Dienstleistungsunternehmen bedeutet.
Ich möchte jedoch erstmal «Pflicht versus Kür» ein wenig philosophischer betrachten.
So verstehe ich unter Pflicht: Ich muss etwas tun, sei es von aussen verlangt oder von mir selbst. Es verlangt von mir hohe Disziplin und ist nicht besonders lustvoll. Ich bin weitgehend fremdbestimmt und kann die Ausführung dieser Pflicht nicht selbst gestalten.
Andererseits heisst Kür, dass es Spass macht, dass es lustvoll ist und, dass ich das, was ich mache und wie ich es mache, (weitgehend) selbst bestimmen kann. Ich bin also mein eigener Pilot dabei.
Differenzierter ist uns allen aber klar, dass Kür (also das Spassige und Lustvolle, das Interessante und uns Reizende) nicht selten auf Pflicht aufbaut. Nein, sogar erst dann sich wirklich entfalten kann. Ohne Basis, ohne Grundlagen kann nichts Höheres entstehen. So müssen wir – in vielen Dingen – die Pflicht beherrschen, bevor wir die Kür überhaupt in Angriff nehmen und dann an ihr auch Spass haben können.
Nehmen wir einen typischen Dienstleistungsberuf, den Ingenieur. Wenn der sein Basishandwerk Statik, Materialkunde, Trigonometrie, Geometrie, etc. nicht einigermassen im Griff hat, wird er auch nie ein Kultur- und Kongresszentrum in Luzern oder einen Gotthardbasistunnel konzipieren und planen können. Also, ohne Pflicht, keine Kür.
Auf die, das gebe ich zu, wesentlich profanere Zeiterfassung übertragen heisst dies für mich nun. Auch wenn wir in unseren Dienstleistungsunternehmen gesetzlich verpflichtet sind die Arbeitszeiten zu erfassen, so können wir dies trotzdem als Kür verstehen und entsprechend ausgestalten. Eine Sichtweise, die uns das Leben wesentlich einfacher macht.
Wie ich schon erwähnte, die Zeiterfassung ist in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben. Das Arbeitsgesetz von 1966 verlangt eine lückenlose Protokollierung der Arbeitszeiten und Arbeitspausen. Daraus muss ersichtlich sein:
Das Motiv dieser Regelung war (und ist es heute noch) primär der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden.
1966, als das Gesetz in Kraft trat, regelte es damit vor allem industrielle Arbeitsplätze. Der Dienstleistungssektor war noch vergleichsweise klein und damit auch die Zahl von Dienstleistungsunternehmen, wie wir sie heute kennen.
Faktisch wurde die eigentlich klare und ziemlich strikte Regelung zur Vollzeiterfassung in Dienstleistungsunternehmen aber kaum umgesetzt. Wenn Zeiterfassung betrieben wurde, dann nur im Sinne einer Leistungserfassung für Kundenprojekte. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen aber nicht. Andererseits wurde das Gesetz aber auch nicht mittels Kontrollen durchgesetzt. Kommt weiter hinzu, dass sich die Arbeitswelt und die moderne Arbeitskultur in typischen Dienstleistungsberufen immer mehr von der gesetzlichen Vorstellung aus dem Jahre 1966 entfernte. Damit hinkt das Gesetz heute der Arbeitsrealität vor allem in Dienstleistungsunternehmen massiv hinter her.
Das hat vor wenigen Jahren auch die Politik realisiert und daher einige Vorstösse in Richtung Flexibilisierung der Zeiterfassung lanciert. Worauf hin die Kreise, die das Zeiterfassungs-Motiv «Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden» nach wie vor als höchst relevant sehen, dagegen Sturm gelaufen sind. Und da stehen wir aktuell.
Das Arbeitsgesetz von 1966 gilt in Sachen Zeiterfassung unverändert strikte. Mittlerweile hört man sogar hie und da auch von Kontrollen in Dienstleistungsunternehmen. Vom Gesetz ausgenommen sind nur Selbständigerwerbende (die dürfen sich legal zu Tode schuften ;-) und sogenannt «höhere leitende Angestellte». Dies sind in aller Regel natürlich die angestellten Unternehmerinnen und Unternehmer in ihren eigenen Unternehmen sowie deren erste Managementebene. Doch, dann ist Schluss.
Ignorieren Sie als Dienstleistungsunternehmer doch einfach, dass eine gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung besteht. Machen Sie für sich und Ihr Unternehmen daraus eine nutzenbringende Kür und – ja, Sie hören richtig – eine lustvolle Angelegenheit. In der Zeiterfassung liegen nämlich auch zahlreiche Chancen, die Sie sich für Ihr Unternehmen keinesfalls entgehen lassen sollten. Wenn Sie die Chancen ergreifen und eigenbestimmt gestalten, dann fühlen Sie sich bei der Umsetzung der Pflicht zur Zeiterfassung auch nicht mehr fremdbestimmt.
Dazu habe ich für Sie 3 klare Gründe, die die Zeiterfassung zur lustvollen Kür machen können:
Ich hoffe, ich konnte Sie davon überzeugen, dass Sie aus der Pflicht zur Zeiterfassung für Ihr Unternehmen eine lustvolle Angelegenheit mit hohem Nutzwert machen können. Was aber gilt es dabei zu beachten?
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