Das schweizerische Arbeitsgesetz (kurz ArG) orientiert sich primär am Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden wie ich in meinem Blogbeitrag «Regelung von Sondereinsätzen im Schweizer Arbeitsrecht» bereits ausführlich dargestellt habe. Dort ging es zur Hauptsache um Nacht- und Sonntagsarbeit, welche logischerweise einen besonderen Einfluss auf die Arbeitsgesundheit von Mitarbeitenden hat. In meinem Blogbeitrag «Damit Überstunden und Überzeit in Ihrem Dienstleistungsunternehmen nicht zum Problem werden» habe ich vor allem den Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit aufgezeigt und ausgeführt, ob und wie diese vom Arbeitgeber entschädigt werden müssen.
«Wo gearbeitet wird, fallen Späne», wenn auch im Dienstleistungsunternehmen nur im übertragenen Sinne. Wohingegen «Wo gearbeitet wird, muss auch mal geruht werden» definitiv auch für Dienstleistungsunternehmen gilt. In diesem Beitrag will ich daher die gesetzlichen Regeln zur Arbeitszeit und Ruhezeit aufzeigen und kurz kommentieren.
Vergessen Sie aber nicht: Arbeitszeiten und Ruhezeiten müssen detailliert mittels einer Zeiterfassung protokolliert werden. Auch darüber habe ich schon im Beitrag «Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und was Sie als Dienstleister dazu wissen müssen» ausführlich geschrieben. Nach wie vor bin ich übrigens davon überzeugt, dass Sie dazu eine professionelle Projektmanagement-Software einsetzen sollten ;-). Sie gibt Ihnen die Sicherheit, dass einerseits dem Gesetz genüge getan wird, andererseits bildet die Zeiterfassung die nötige Grundlage für ein effektives Projektmanagement und ein sicheres Projektcontrolling.
Last but not least – das Arbeitsgesetz gilt nicht für Selbständigerwerbende und für Angestellte mit einer höheren leitenden Tätigkeit (Artikel Absatz 1 lit. d.). Das sind in der Praxis sicher die Geschäftsführer, aber auch Bereichsleiter und dergleichen. Für sie alle gelten die nachfolgend dargestellten Regeln zur Arbeits- und Ruhezeit nicht. Sie können und dürfen arbeiten, so viel und wann immer sie wollen!
Zuerst ein paar Begrifflichkeiten.
Die praktische Relevanz der obigen Unterscheidungen ist: Überschreitet einer Ihrer Mitarbeitenden die gesetzliche Höchstarbeitszeit, so arbeitet er Überzeit. Diese muss in Lohn oder Freizeit abgegolten werden. Arbeitet er länger als vertraglich vorgesehen, aber nicht länger als 45 Stunden/Woche (bzw. 50 Stunden), so macht er Überstunden. Die Kompensation von Überstunden mit Lohn oder Freizeit kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Mit unterschiedlichen Pensen, mit Wochen mit und ohne Feiertage und mit zahlreichen anderen beeinflussenden Parametern ist die korrekte Berechnung von Überstunden und Überzeiten nicht immer einfach. Hier kann der Überstundenrechner des Instituts für Rechtsberatung GmbH helfen.
Das Gesetz kennt folgende Ruhezeiten:
Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass Arbeitgeber und ihre Angestellten eine Abgeltung von nicht eingehaltenen Ruhezeiten mit einem Extralohn regeln wollen. So nach dem Motto «du arbeitest auch während deiner Ruhezeiten, z.B. am Sonntag oder in der Nacht, dafür bekommst du einen grosszügigen Lohnzuschlag. Nicht selten sind sogar die Mitarbeitenden selbst damit einverstanden.
Artikel 22 des Arbeitsgesetzes verbietet diese Praxis allerdings. Denn sie würde dem Primärzweck des Arbeitsgesetzes – dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers – zuwiderlaufen. Die Regeln über die Ruhezeiten sind daher «hard law» und dürfen auch dann nicht ignoriert werden, wenn beide Parteien ausdrücklich damit einverstanden sind. Wurde ein Arbeitsverhältnis allerdings gekündigt, so darf davon eine Ausnahme gemacht werden – aber nur in diesem Fall.
Am Schluss möchte ich nochmals festhalten, dass die oben beschriebenen gesetzlichen Regeln zur Arbeitszeit und Ruhezeit nur dann hinreichend eingehalten werden können, wenn alle Arbeitszeiten detailliert mit ihrer Anfangs- und Endzeit in einer Zeiterfassung protokolliert werden.
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