Die rechtswirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags ist in der Schweiz für beide Parteien, den Arbeitnehmenden und den Arbeitgeber, denkbar einfach.
Auch wenn die Kündigung seitens des Arbeitgebers sehr einfach und ohne weitere Voraussetzungen gültig ausgesprochen werden darf, einen Stolperstein gibt es dennoch: Der Arbeitnehmende kann vom Arbeitgeber nachträglich verlangen, dass die Kündigung schriftlich begründet wird (Artikel 335 Absatz 2 Obligationenrecht). Und an dieser Stelle ist, bei aller Kündigungsfreiheit, durchaus Vorsicht geboten.
Der Arbeitnehmende kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser seine Kündigung schriftlich begründet. Die Kündigung erlangt dadurch aber keine aufschiebende Wirkung und ist in jedem Fall rechtsgültig.
Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung innert geschäftsüblicher Frist (innert 1 bis max. 2 Wochen) ausstellen und dem Arbeitnehmenden zukommen lassen. Die Begründung muss wahr und vollständig sein, auch wenn sich das in der Praxis kaum beweisen lässt.
Die Praxis unterscheidet folgende Arten von Kündigungsgründen:
Verlangt der Arbeitnehmende von Arbeitgeber, dass dieser seine Kündigung schriftlich begründet (gemäss Artikel 335 Absatz 2 Obligationenrecht), so geschieht dies oftmals aus dem Verdacht heraus, es könnte eine missbräuchliche Kündigung vorliegen.
Mit dem Resultat, dass eine schriftliche Kündigungsbegründung dem Verbot der missbräuchlichen Kündigung standhalten muss.
Das Gesetz zählt in Artikel 336 Obligationenrecht fünf Fälle missbräuchlicher Kündigung auf. Bis auf den letzten der genannten Fälle (Kündigung wegen obligatorischem Militär- oder Zivildienst) sind die vier anderen Fälle weitgehend offen formuliert, so dass sich eine Vielzahl von praktischen Situationen darunter einordnen lassen.
Das trifft insbesondere auf personenbedingte und verhaltensbedingte Gründe einer Kündigung zu.
Deutlich weniger davon betroffen sind die betriebsbedingten Gründe (wie Reorganisation, zu wenig Arbeit, Schliessung eines Standortes, grundlegende Strategieänderungen usw.), wodurch sich diese für die schriftliche Begründung einer Kündigung deutlich besser eignen. Auch wenn andere Gründe zusätzlich zutreffen, fast immer werden sich auch dazu passende und durchaus plausible betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung finden lassen.
Begründet ein Arbeitgeber die Kündigung mit personenbedingten und/oder verhaltensbedingten Gründen, so sollte er unbedingt in der Gerichtspraxis prüfen (bzw. prüfen lassen), ob die von ihm genannten Gründe hinsichtlich einer missbräuchlichen Kündigung wirklich unbedenklich sind.
Wird eine Kündigung des Arbeitgebers (aufgrund der schriftlichen Begründung) nachträglich vom Arbeitsrichter als missbräuchlich nach Artikel 336 Obligationenrecht qualifiziert, so ist sie dennoch gültig und die Kündigungsfrist wird auch nicht verlängert.
Stattdessen wird dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung zugesprochen. Diese hängt von der Schwere des Missbrauchs ab und darf maximal 6 Monatslöhne umfassen. Die Praxis in der Schweiz ist allerdings sehr zurückhaltend und spricht eher geringe Entschädigungssummen zu.
Das grösste Risiko bei der Kündigung eines Arbeitnehmenden in der Schweiz besteht darin, dass die Kündigung als missbräuchlich eingestuft wird und mit einer Sanktion von maximal 6 Monatslöhnen belegt wird. Die Kündigung ist aber in jedem Fall rechtsgültig, die Kündigungsfrist wird nicht unterbrochen oder verlängert und der Arbeitnehmende wird auch nie auf eine Wiedereinstellung klagen können.
Einzig im Falle einer Kündigung zu «Unzeit» (z.B. während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft etc.) ist die Kündigung ungültig und muss später wiederholt werden.
Die proles solutions ag verwendet alle Sorgfalt darauf, dass die Inhalte auf dem prolesBlog zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet korrekt sind. Sie kann jedoch keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte abgeben. Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung für Schäden jeder Art, die durch die Nutzung oder die Nichtnutzung der auf dem prolesBlog zur Verfügung gestellten Informationen verursacht worden sind.
Zur Erweiterung des Informationsangebots befinden sich auf dem prolesBlog auch Links auf Informationsangebote von Dritten. proles solutions ag hat keinerlei Einfluss auf Inhalt und Gestaltung dieser verlinkten Webseiten; diese liegen ausserhalb des Verantwortungsbereichs der proles solutions ag. Wenn Sie solche Links anklicken, verlassen Sie den prolesBlog und nutzen die Webseiten Dritter auf eigene Verantwortung. Die proles solutions ag lehnt jegliche Haftung für den Inhalt und Betrieb von verlinkten Seiten ab.
Mit dem eMail-Newsletter erhalten Sie aktuelle Beiträge zu Zeiterfassung, Arbeitszeitabrechnung, Mitarbeitermanagement, Projektcontrolling, Produktivität und Zeitmanagement sowie spannende Inhalte über proles - DIE Zeiterfassung der Schweiz.
in der Rubrik Arbeitsrecht