Wir müssen hier unterscheiden zwischen einer Erhöhung und einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit.
Erhöhung: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann nur durch eine gesetzliche Verordnung oder eine Bewilligung des SECO erhöht werden. Eine solche Erhöhung ist nur zeitweise möglich und ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden (Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 Arbeitsgesetz). In der Praxis kommt dieser Fall selten vor.
Überschreitung: Wohingegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 12 Arbeitsgesetz ausnahmsweise auch von einzelnen Betrieben in Eigenverantwortung überschritten werden darf. Und zwar in den folgenden 3 Fällen:
Die dabei entstehende Überzeit (also die Mehrarbeit über der Höchstarbeitszeit) darf dabei pro Tag zwei Stunden nicht überschreiten. Sie darf ausserdem im Kalenderjahr insgesamt zu nicht mehr als 170 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Std.) bzw. 140 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Std.) Überzeit führen.
Diese ausnahmsweise Überschreitung der Höchstarbeitszeit kann jederzeit stattfinden und muss von keiner Stelle ausdrücklich bewilligt werden. Durch die detaillierte Arbeitszeiterfassung sollte sie jedoch jederzeit reproduzierbar sein.