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Ratgeber Arbeitsrecht

Höchstarbeitszeit

Wie verändert sich die Höchstarbeitszeit an Feiertagen?

Fallen einer oder mehrere Feiertage in eine Arbeitswoche, so hätte die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (bzw. 50 Stunden) zur Folge, dass an den verbleibenden Arbeitstagen deutlich mehr gearbeitet werden dürfte. Dem ist aber nicht so.

Das korrigiert das Gesetz in Artikel 23 Absatz 1 ArGV1, indem die wöchentliche Höchstarbeitszeit für diese Woche anteilsmässig gekürzt wird.

Fällt also beispielsweise bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ein Feiertag in die fragliche Arbeitswoche, so verkürzt sich die Höchstarbeitszeit für diese Woche auf 36 Stunden. Sind es zwei Feiertage, so verkürzt sie sich sogar auf 27 Stunden.

Arbeitet ein Mitarbeitender am Feiertag unter der Woche trotzdem, so kann er sich die anteilsmässige Kürzung der Höchstarbeitszeit auf die Woche anrechnen lassen, in welcher er den Ersatzruhetag einziehen darf (Artikel 23 Absatz 2 ArGV1).


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