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Höchstarbeitszeit

Ratgeber Arbeitsrecht

Inhalt

Definition der Höchstarbeitszeit

Artikel 9 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes (ArbG) legt fest, dass die Höchstarbeitszeit…

  • «in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels» 45 Stunden pro Woche beträgt.
  • Für alle anderen Arbeitnehmenden beträgt sie 50 Stunden.

Da die meisten Dienstleister als Büropersonal gelten, gehen wir im Dienstleistungsunternehmen von 45 Stunden Höchstarbeitszeit pro Woche bei einem 100%-Pensum aus.

Von der Höchstarbeitszeit verschieden ist die Normalarbeitszeit. Sie ist die durchschnittliche Arbeitszeit, welche statistisch über alle Unternehmen geleistet wird. Sie ist logischerweise kürzer als die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit. Die Normalarbeitszeit sank in der Schweiz von über 45 Stunden im Jahr 1973 auf heute unter 42 Stunden. Bei der Normalarbeitszeit handelt es sich also um einen statistischen Wert und nicht um eine gesetzliche Grösse.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag «Arbeiten und Ruhen im Dienstleistungsunternehmen».

Erhöhung und Überschreitung der Höchstarbeitszeit

Wir müssen hier unterscheiden zwischen einer Erhöhung und einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit.

Erhöhung: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann nur durch eine gesetzliche Verordnung oder eine Bewilligung des SECO erhöht werden. Eine solche Erhöhung ist nur zeitweise möglich und ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden (Artikel 9 Absätze 3, 4 und 5 Arbeitsgesetz). In der Praxis kommt dieser Fall selten vor.

Überschreitung: Wohingegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 12 Arbeitsgesetz ausnahmsweise auch von einzelnen Betrieben in Eigenverantwortung überschritten werden darf. Und zwar in den folgenden 3 Fällen:

  • Wenn ausserordentlich viel Arbeit anfällt oder die Arbeit dringlich ist.
  • In Betrieben, welche Inventur, Rechnungsabschlüsse oder Liquidationsarbeiten machen müssen.
  • Zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, sofern sich diese nicht anders als durch eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit lösen lassen.

Die dabei entstehende Überzeit (also die Mehrarbeit über der Höchstarbeitszeit) darf dabei pro Tag zwei Stunden nicht überschreiten. Sie darf ausserdem im Kalenderjahr insgesamt zu nicht mehr als 170 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Std.) bzw. 140 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Std.) Überzeit führen.

Diese ausnahmsweise Überschreitung der Höchstarbeitszeit kann jederzeit stattfinden und muss von keiner Stelle ausdrücklich bewilligt werden. Durch die detaillierte Arbeitszeiterfassung sollte sie jedoch jederzeit reproduzierbar sein.

Der Einfluss von Feiertagen auf die Höchstarbeitszeit

Fallen einer oder mehrere Feiertage in eine Arbeitswoche, so hätte die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (bzw. 50 Stunden) zur Folge, dass an den verbleibenden Arbeitstagen deutlich mehr gearbeitet werden dürfte. Dem ist aber nicht so.

Das korrigiert das Gesetz in Artikel 23 Absatz 1 ArGV1, indem die wöchentliche Höchstarbeitszeit für diese Woche anteilsmässig gekürzt wird.

Fällt also beispielsweise bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ein Feiertag in die fragliche Arbeitswoche, so verkürzt sich die Höchstarbeitszeit für diese Woche auf 36 Stunden. Sind es zwei Feiertage, so verkürzt sie sich sogar auf 27 Stunden.

Arbeitet ein Mitarbeitender am Feiertag unter der Woche trotzdem, so kann er sich die anteilsmässige Kürzung der Höchstarbeitszeit auf die Woche anrechnen lassen, in welcher er den Ersatzruhetag einziehen darf (Artikel 23 Absatz 2 ArGV1).