Ratgeber Arbeitsrecht
Im Umkehrschluss von Artikel 10 Arbeitsgesetz (ArbG) ist Nachtarbeit die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens. Gemäss Artikel 18 ArbG ist Sonntagsarbeit die Arbeitszeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Der Samstag gilt als normaler Arbeitstag und nicht als Sonntagsarbeit. Nacht- und Sonntagsarbeit sind beide bewilligungspflichtig.
Ebenfalls als Sonntag gilt gemäss Artikel 20a ArbG der 1. August. Zudem dürfen die Kantone zusätzlich acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen – auch wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen. Dies sind sicher Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten und der Stephanstag. Alle anderen, den Sonntagen gleichgestellten Feiertage können in der Regel auf den Webseiten der Kantone entnommen werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten (Artikel 16 und 18 Arbeitsgesetz).
Allerdings lässt das Gesetz in den Artikeln 17 und 19 Ausnahmen davon zu. Unternehmen, welche Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen die Nacht- und/oder Sonntagsarbeit aber vorher bewilligen lassen.
Die Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit wird vom SECO (wenn sie regelmässig sein soll) oder von einer kantonalen Behörde (wenn sie vorübergehend sein soll) erteilt.
Das Gesetz unterscheidet in Artikel 17 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit und zwischen vorübergehender Nachtarbeit.
Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen, bei Transport- und Logistikunternehmen und vielen anderen Branchen auch.
Vorübergehend wäre sie beispielsweise für eine IT-Dienstleistungsfirma, welche bei einem Kunden während einiger Nächte eine neue Infrastruktur und Software installieren und in Betrieb nehmen muss, weil der Tagesbetrieb davon nicht gestört werden darf und die Abende dafür zu kurz sind.
Welche Besonderheiten gelten weiter:
Das Gesetz unterscheidet in Artikel 19 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit und zwischen vorübergehender Sonntagsarbeit.
Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gastgewerbe, deren Restaurant auch am Sonntag geöffnet hat oder für Mitarbeitende im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen und vielen anderen Branchen auch.
Vorübergehend wäre sie beispielsweise für einen Handwerksbetrieb oder auch eine Dienstleistungsfirma, welche an einer Gewerbeausstellung an einem Sonntag teilnehmen und dort ihre Mitarbeitenden zum Einsatz bringen wollen. Denn diese Ausstellung findet nur einmal im Jahr statt.
Welche Besonderheiten gelten weiter:
Dann gibt es in Artikel 19 Absatz 6 ArbG noch den Sonderfall der «Sonntagsverkäufe». An höchstens vier Sonntagen im Jahr (meistens in der Adventszeit) dürfen die Kantone Sonntagsarbeit auch ohne vorgängige Bewilligung gestatten.
Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Artikel 10 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Nachtarbeit ist gemäss Artikel 16 Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 17 Arbeitsgesetz).
Wird mit einer Bewilligung gültig während der Nacht gearbeitet, so gilt folgende Kompensationsregelung (Artikel 17b Arbeitsgesetz):
Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr (Artikel 18 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Den Sonntagen gleichgestellt ist der Bundesfeiertag (1. August) sowie höchstens acht weitere Feiertage im Jahr, welche von den Kantonen festgelegt werden. Sonntagsarbeit ist gemäss der gleichen Bestimmung grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 19 Arbeitsgesetz).
Wird mit einer Bewilligung gültig an einem Sonntag gearbeitet, so gilt folgende Regelung:
Für dauernde und regelmässige Sonntagsarbeit gilt eine Kompensation in Form von Ersatzruhetagen wie folgt: