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Nacht- und Sonntagsarbeit

Ratgeber Arbeitsrecht

Inhalt

Definitionen für Nacht- und Sonntagsarbeit

Im Umkehrschluss von Artikel 10 Arbeitsgesetz (ArbG) ist Nachtarbeit die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens. Gemäss Artikel 18 ArbG ist Sonntagsarbeit die Arbeitszeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Der Samstag gilt als normaler Arbeitstag und nicht als Sonntagsarbeit. Nacht- und Sonntagsarbeit sind beide bewilligungspflichtig.

Ebenfalls als Sonntag gilt gemäss Artikel 20a ArbG der 1. August. Zudem dürfen die Kantone zusätzlich acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen – auch wenn sie nicht auf einen Sonntag fallen. Dies sind sicher Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten und der Stephanstag. Alle anderen, den Sonntagen gleichgestellten Feiertage können in der Regel auf den Webseiten der Kantone entnommen werden.

Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit sind in der Schweiz grundsätzlich verboten (Artikel 16 und 18 Arbeitsgesetz).

Allerdings lässt das Gesetz in den Artikeln 17 und 19 Ausnahmen davon zu. Unternehmen, welche Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen die Nacht- und/oder Sonntagsarbeit aber vorher bewilligen lassen.

Die Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit wird vom SECO (wenn sie regelmässig sein soll) oder von einer kantonalen Behörde (wenn sie vorübergehend sein soll) erteilt.

Vorübergehende und regelmässige Nachtarbeit

Das Gesetz unterscheidet in Artikel 17 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit und zwischen vorübergehender Nachtarbeit.

Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen, bei Transport- und Logistikunternehmen und vielen anderen Branchen auch.

Vorübergehend wäre sie beispielsweise für eine IT-Dienstleistungsfirma, welche bei einem Kunden während einiger Nächte eine neue Infrastruktur und Software installieren und in Betrieb nehmen muss, weil der Tagesbetrieb davon nicht gestört werden darf und die Abende dafür zu kurz sind.

Welche Besonderheiten gelten weiter:

  • Regelmässige Nachtarbeit muss vom SECO (einer Bundesbehörde) bewilligt werden, vorübergehende Nachtarbeit von einer kantonalen Behörde (im Aargau z.B. von der Industrie- und Gewerbeaufsicht IGA).
  • Bei vorübergehender Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.
  • Bei regelmässiger Nachtarbeit haben die Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Arbeitet also jemand beispielsweise in einem Jahr 400 Stunden in der Nacht (also zwischen 23 Uhr und 6 Uhr), so hat er Anspruch auf zusätzliche freie Zeit von 40 Stunden und somit einer zusätzlichen Ferienwoche.
  • Arbeitnehmer dürfen nicht zur Nachtarbeit gezwungen werden. Sie müssen also damit einverstanden sein. Das ist vor allem bei vorübergehender Nachtarbeit relevant. In Branchen mit regelmässiger Nachtarbeit wissen die Mitarbeitenden sowieso, dass sie auch in der Nacht arbeiten müssen. Wenn sie das nicht wollen, dann dürften sie sich gar nicht erst um eine Stelle bewerben.

Vorübergehende und regelmässige Sonntagsarbeit

Das Gesetz unterscheidet in Artikel 19 Arbeitsgesetz (ArbG) zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit und zwischen vorübergehender Sonntagsarbeit.

Regelmässig ist sie beispielsweise für Angestellte im Gastgewerbe, deren Restaurant auch am Sonntag geöffnet hat oder für Mitarbeitende im Gesundheitswesen in Spitälern und Heimen und vielen anderen Branchen auch.

Vorübergehend wäre sie beispielsweise für einen Handwerksbetrieb oder auch eine Dienstleistungsfirma, welche an einer Gewerbeausstellung an einem Sonntag teilnehmen und dort ihre Mitarbeitenden zum Einsatz bringen wollen. Denn diese Ausstellung findet nur einmal im Jahr statt.

Welche Besonderheiten gelten weiter:

  • Regelmässige Sonntagsarbeit muss vom SECO (einer Bundesbehörde) bewilligt werden, vorübergehende Sonntagsarbeit von einer kantonalen Behörde (im Aargau z.B. von der Industrie- und Gewerbeaufsicht IGA).
  • Bei vorübergehender Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Bei der regelmässigen Sonntagsarbeit wird dieser bereits im Lohn «mit eingepreist» sein.
  • Arbeitnehmer dürfen nicht zur Sonntagsarbeit gezwungen werden. Sie müssen also damit einverstanden sein. Das ist vor allem bei vorübergehender Sonntagsarbeit relevant. In Branchen mit regelmässiger Sonntagsarbeit wissen die Mitarbeitenden sowieso, dass sie auch an Sonntagen arbeiten müssen. Wenn sie das nicht wollen, dann dürften sie sich gar nicht erst um eine Stelle bewerben.

Dann gibt es in Artikel 19 Absatz 6 ArbG noch den Sonderfall der «Sonntagsverkäufe». An höchstens vier Sonntagen im Jahr (meistens in der Adventszeit) dürfen die Kantone Sonntagsarbeit auch ohne vorgängige Bewilligung gestatten.

Lohnzuschläge für Nachtarbeit

Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Artikel 10 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Nachtarbeit ist gemäss Artikel 16 Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 17 Arbeitsgesetz).

Wird mit einer Bewilligung gültig während der Nacht gearbeitet, so gilt folgende Kompensationsregelung (Artikel 17b Arbeitsgesetz):

  • Bei vorübergehender Nachtarbeit hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25% zu bezahlen. Vertraglich darf ein höherer Lohnzuschlag vereinbart werden.
  • Bei dauernder und regelmässiger Nachtarbeit (z.B. Schichtbetrieb in einer Fabrik, in einem Spital oder Heim, etc.) hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichsruhezeit von 10% der geleisteten Nachtarbeit. Arbeitet somit jemand während eines halben Jahres insgesamt an dreissig Tagen in der Nacht, also 30 x 7 Stunden = 210 Stunden, so hat er Anspruch auf eine Kompensation von 21 Stunden bzw. ca. 2.5 Arbeitstagen an zusätzlicher Ruhezeit. Diese Ausgleichsruhezeit muss innert eines Jahres gewährt werden. 
  • Ausnahme: Bei dauernder und regelmässiger Nachtarbeit bloss in einer Randstunde (also von 23 Uhr bis 24 Uhr oder von 5 Uhr bis 6 Uhr) darf dem Arbeitnehmenden auch ein Lohnzuschlag von mindestens 25% bezahlt werden.

Lohnzuschläge für Sonntagsarbeit

Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr (Artikel 18 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Den Sonntagen gleichgestellt ist der Bundesfeiertag (1. August) sowie höchstens acht weitere Feiertage im Jahr, welche von den Kantonen festgelegt werden. Sonntagsarbeit ist gemäss der gleichen Bestimmung grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 19 Arbeitsgesetz).

Wird mit einer Bewilligung gültig an einem Sonntag gearbeitet, so gilt folgende Regelung:

  • Artikel 19 Absatz 3: Vorübergehende (also nicht regelmässige) Sonntagsarbeit muss mit einem Lohnzuschlag von 50% abgegolten werden.

Für dauernde und regelmässige Sonntagsarbeit gilt eine Kompensation in Form von Ersatzruhetagen wie folgt:

  • Artikel 20 Absatz 1: «Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden.» Was soviel heisst, wie, dass nicht mehr als zwei Sonntage nacheinander gearbeitet werden darf und, dass der freie Sonntag unmittelbar an die sonstige Ruhezeit grenzen muss.
  • Artikel 20 Absatz 2: «Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.»