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Pikettdienst

Ratgeber Arbeitsrecht

Inhalt

Definition Pikettdienst bzw. Bereitschaftsdienst

Der Praktiker weiss. Projekte laufen nicht immer perfekt nach Plan. Gelegentlich müssen Sondereinsätze am Wochenende, an einem Feiertag oder gar in der Nacht geleistet werden, damit die Termine gehalten werden können.

Ins gleiche Kapitel gehört der Pikettdienst, welcher nicht selten von Kunden mit kritischen Anwendungen zusätzlich verlangt wird.

Die Zeit, während der sich ein Arbeitnehmender dem Arbeitgeber zur Verfügung hält – und natürlich auch die Zeit, in welcher er tatsächlich arbeitet, gilt als Arbeitszeit (Artikel 13 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Dazu gehören auch alle Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten am Arbeitsplatz.

Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende für seinen Einsatz bereithält, gilt grundsätzlich als Arbeitszeit (sog. Bereitschaftsdienst bzw. Pikettdienst). Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, so gilt dieser als ganz normale Arbeitszeit und muss auch voll entlöhnt werden.

Darf der Pikettdienst ausserhalb der Firma geleistet werden, so gilt die Bereitschaft in der Regel nicht als Arbeitszeit und wird meist auch geringer entlöhnt. Kommt es dann allerdings zu einem effektiven Arbeitseinsatz, so gilt dieser wiederrum als normale Arbeitszeit. Inklusive einer eventuellen Wegzeit vom Aufenthaltsort zu Ort des Arbeitseinsatzes.

Exkurs: Bei der Arbeit auf Abruf arbeitet ein Arbeitnehmender nicht nach einem festgelegten Arbeitsplan, sondern zu einzelnen Einsätzen für seinen Arbeitgeber. Er arbeitet «auf Abruf». Der Arbeitseinsatz als solcher gilt alsdann als Arbeitszeit.

Entlöhnung für Pikettdienst

Die Höhe der Pikettentlöhnung kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (mit Ausnahme von gesamtvertraglichen Regeln) frei vereinbart werden. In der Praxis wird oft eine Pauschale pro Einsatz, pro Woche oder gar pro Monat vereinbart. Der Pikettdienst kann auch mit dem normalen Monatslohn abgegolten werden.

Auf die Pikettentlöhnung sind die gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Bei der beruflichen Vorsorge kommt es auf den jeweiligen Pensionskassenvertrag an, ob darauf auch BVG-Beiträge entrichtet werden müssen. Meistens wird dies nicht der Fall sein. Aus Gründen einer besseren Transparenz sollte die Pikettentlöhnung auf der Lohnabrechnung mittels einer eigenen Lohnart separat ausgewiesen werden.

Lohnzuschläge für Pikettdienst

Das Gesetz sieht weder im Obligationenrecht noch im Arbeitsgesetz einen Lohnzuschlag für Pikettdienst vor.

In der Praxis bezahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitenden für die reine Rufbereitschaft während des Pikettdienstes allerdings eine Piktettzulage. Dabei handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Zusatzleistung, die aber nichts mit einem gesetzlich geforderten Lohnzuschlag zu tun hat.

Vielmehr ist die Frage, ob es sich beim konkreten Pikettdienst, wo bloss Rufbereitschaft besteht aber nicht real gearbeitet wird, um Arbeitszeit oder um Ruhezeit handelt.

Handelt es sich um Arbeitszeit, dann ist der ganz normale Lohn (ohne Zuschlag) zu entrichten. Gleichzeitig arbeitet der Arbeitnehmende regulär und seine Pikettzeit wird von seiner Soll-Arbeitszeit abgezogen. Das wird dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmende seinen Pikettdienst beispielsweise in der Firma «absitzen» muss und damit in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt ist. Auch dann, wenn er während der Wartezeit in der Firma privat ein Buch lesen darf.

Handelt es sich um Ruhezeit, so hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf einen Lohnzuschlag. Das wird dann der Fall sein, wenn er während des Pikettdienstes zu Hause bleiben und beliebige private Dinge erledigen darf. Dann gilt die reine Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit, sondern nur diejenige Zeit, in welcher er einen Pikettfall bearbeitet. Während dieser Zeit hingegen muss er regulär bezahlt werden. Selbstverständlich darf der Arbeitnehmenden nicht gegen seinen Willen zu Pikettdienst ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit gezwungen werden.