Ratgeber Arbeitsrecht
Sonntage haben im Schweizer Arbeitsrecht einen höheren Stellenwert. Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Sonntagsarbeit. Den Sonntagen gleichgestellt sind Feiertage (Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz). Als Feiertage gelten eidgenössisch der 1. August, sowie höchstens 8 zusätzliche Feiertage, die jeder Kanton für sich bestimmen darf.
Oft benennen die Kantone weitere Feiertage, die dann allerdings bundesrechtlich den Sonntagen nicht gleichgestellt sind. An solchen Tagen darf gearbeitet werden.
Es gibt nur einen eidgenössischen Feiertag, den 1. August Bundesfeiertag (Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz bzw. Bundesverfassung Artikel 110 Abs. 3). Mit «eidgenössisch» ist «schweizweit» gemeint.
Der Bundesfeiertag ist ein dem Sonntag gleichgestellter arbeitsfreier Tag.
Für den Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.
Gemäss Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz darf jeder Kanton maximal 8 weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Dies ist für das Verbot der Sonntagsarbeit gemäss Artikel 18 Arbeitsgesetz von Bedeutung. D.h., dass auch an diesen Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf.
In den Kantonen werden die Feiertage zusätzlich oft regional unterschieden.
Schweizweit werden in fast allen Kantonen Neujahr, der 1. Januar (Berchtoldstag), der Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Weihnachten und der 26. Dezember (Stephanstag) als gesetzliche Feiertage anerkannt.
Verfassungsrechtlich darf in der Schweiz der Bund keine Feiertage benennen, mit Ausnahme des 1. August, welcher in der Bundesverfassung Artikel 110 festgelegt ist. Dies obliegt ausschliesslich den Kantonen. Sie haben zu diesem Zweck sogenannte Ruhetagsgesetze erlassen, welche die Feiertage im Kanton regional angepasst bestimmen.
«Feiertage nach kantonalen Ruhetagsgesetzen» sind somit diejenigen Feiertage, die die Kantone gemäss Artikel 20a Absatz 1 Arbeitsgesetz selbst bestimmen dürfen. Zusätzlich kommen regionale Feiertage hinzu, die jedoch keine Feiertage sind, welche den Sonntagen gleichgestellt sind.
Einzelne Religionen haben ihre eigenen Feiertage, die sich nicht mit den von den Kantonen anerkannten, religiösen Feiertagen decken. Arbeitnehmer solcher Religionen können an diesen Tagen die Arbeit aussetzen. Sie haben aber dieses Vorhaben dem Arbeitgeber mindestens drei Tage im Voraus anzuzeigen (Artikel 20a Absatz 2 Arbeitsgesetz). Dann haben Sie Anspruch darauf, dass sie arbeitsfrei bekommen.
Diese Freizeit ist jedoch unbezahlt oder muss kompensiert werden (Artikel 11 Arbeitsgesetz; Ausgleich ausfallender Arbeitszeit).