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Ratgeber Arbeitsrecht

Minusstunden

Müssen Minusstunden später nachgeholt werden?

Das kommt darauf an, durch wessen «Verschulden» die Minusstunden entstanden sind.

Artikel 324 Obligationenrecht sagt dazu: «Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.»

Artikel 324 OR spricht zwar primär von der Lohnzahlungspflicht, im letzten Nebensatz wird aber auch die Nachleistung des Arbeitnehmenden in die Regel eingebunden.

Somit gilt:

  • Entstanden die Minusstunden infolge Verschulden des Arbeitgebers, so ist der Arbeitnehmenden nicht zur Nachleistung verpflichtet. Einem Verschulden gleichgesetzt ist das Betriebsrisiko, dass jederzeit genügend Arbeit vorhanden ist. Schickt also ein Arbeitgeber seine Mitarbeitenden nach Hause, weil – aus welchen Gründen auch immer – nicht genügend Arbeit vorhanden ist, so muss er dieses Risiko allein tragen. Der Arbeitnehmenden muss die Minusstunden nicht nachholen.
  • Entstanden die Minusstunden jedoch infolge Verschulden des Arbeitnehmenden, so muss er sie nachholen. Bleibt also ein Mitarbeitender aus eigenem Antrieb von der Arbeit fern, ohne dafür Ferien zu beziehen oder Überstunden bzw. Überzeit zu kompensieren, so ist er zur Nachleistung verpflichtet. Anderenfalls würde er seine Hauptpflicht (nämlich die Arbeitsleistung in Zeit) aus dem Arbeitsvertrag nicht gültig erfüllen.

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