Das kommt darauf an, durch wessen «Verschulden» die Minusstunden entstanden sind.
Artikel 324 Obligationenrecht sagt dazu: «Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.»
Artikel 324 OR spricht zwar primär von der Lohnzahlungspflicht, im letzten Nebensatz wird aber auch die Nachleistung des Arbeitnehmenden in die Regel eingebunden.
Somit gilt: