Von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt es für einige wenige Personengruppen Ausnahmen.
Gemäss Artikel 3 sind folgende Personengruppen nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt und somit auch nicht verpflichtet, eine Zeiterfassung zu führen:
Praktisch relevant sind vor allem «Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben». Artikel 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) liefert zur «höheren leitenden Tätigkeit» eine Definition. In den Unternehmen sind dies regelmässig Geschäftsführer eines ganzen Unternehmens oder grösserer Teilbereiche wie z.B. ein CFO, ein Chief Operation Officer (COO), ein Bereichsleiter etc., mithin das Top Management.