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Ratgeber Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung

Welche Informationen muss die Zeiterfassung enthalten?

Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) verlangt konkret die Festschreibung folgender Informationen in der Zeiterfassung:

  • Die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage;
  • Die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen;
  • Die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr;
  • Die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge;»

Das heisst im Klartext, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden im Detail protokolliert werden müssen. Das gilt für die täglichen Anfangs- wie die Endzeiten, als auch für die Pausen und die freien Tage (als Ruhetage). «Ich habe heute 8.5 Stunden gearbeitet» alleine, reicht also nicht.

Weiter bestimmt Artikel 73 ArGV1, dass die Unternehmen die Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung für mindestens 5 Jahre aufbewahren müssen.


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