Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) verlangt konkret die Festschreibung folgender Informationen in der Zeiterfassung:
Das heisst im Klartext, dass die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden im Detail protokolliert werden müssen. Das gilt für die täglichen Anfangs- wie die Endzeiten, als auch für die Pausen und die freien Tage (als Ruhetage). «Ich habe heute 8.5 Stunden gearbeitet» alleine, reicht also nicht.
Weiter bestimmt Artikel 73 ArGV1, dass die Unternehmen die Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung für mindestens 5 Jahre aufbewahren müssen.