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Ratgeber Arbeitsrecht

Besonderheiten

Welche Besonderheiten im Arbeitsrecht gelten für Arbeitnehmer mit Familienpflichten?

Artikel 36 Arbeitsgesetz definiert: «Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Personen.»

Es gelten die folgenden Zusatzbestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten:

  • Arbeitnehmer mit Familienpflichten dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden.
  • Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.
  • Betreuungsurlaub: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Urlaub für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu gewähren; der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis. Der Betreuungsurlaub beträgt höchstens zehn Tage pro Jahr, bei Kindern gilt diese Obergrenze nicht.

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