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Ratgeber Arbeitsrecht

Besonderheiten

Welche Besonderheiten im Arbeitsrecht gelten für Arbeitnehmer, welche eine höhere leitende Tätigkeit ausüben?

Das Arbeitsgesetz von 1964 (ArbG) dient dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden, welche auf die Gestaltung ihrer Arbeitsplätze und ihrer Arbeitsbedingungen wenig bis keinen Einfluss haben.

Mit der Konsequenz, dass Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, dem Arbeitsgesetz nicht unterstellt sind (Artikel 3 lit. d ArbG). Das heisst, für sie gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nicht:

Was sind nun aber Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben? Artikel 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz definiert dazu:

«Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann.»

In der Praxis gilt dies sicher für die Betriebsinhaber selbst (auch, wenn sie formal angestellt sind), aber auch für angestellte Top-Manager wie einen CEO, einen CFO, welche jedoch im Handelsregister über eine entsprechende Unterschriftsregelung verfügen müssen.

Da also für die Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben das Arbeitsgesetz nicht gilt, gelten für sie auch keine Arbeits- und Ruhezeiten, keine Pflicht zur Protokollierung ihrer Arbeitszeit und auch kein Nachtarbeits- oder Sonntagsarbeitsverbot.


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