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Ratgeber Arbeitsrecht

Besonderheiten

Welche Besonderheiten im Arbeitsrecht gelten für Jugendliche?

Besonderheiten für jugendliche Arbeitnehmende finden sich im Schweizer Arbeitsrecht sowohl im Obligationenrecht (OR) wie auch im Arbeitsgesetz (ArbG). Wobei der Begriff «jugendlich» im OR und im ArbG unterschiedlich gehandhabt wird.

Arbeitsvertragsrecht im Obligationenrecht:

  • OR 329a Abs.1: Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen bezahlte Ferien.
  • OR 329e: Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben Anspruch auf unbezahlten Jugendurlaub von einer Woche für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit (z.B. beim J+S, der Pfadi etc.).
  • OR 344ff. Lehrvertrag: Auch wenn der Lehrvertrag keine Altersgrenze nach oben kennt, so findet er in der Praxis zum überwiegenden Teil Anwendung bei Jugendlichen zwischen 15 und 20 Jahren. Beim Lehrvertag handelt es sich grundsätzlich auch um einen Arbeitsvertrag, er definiert aber zusätzliche Regeln. So bedarf ein Lehrvertrag z.B. zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Arbeitsgesetz ArbG: Das Arbeitsgesetz, welches dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden dient, definiert in Artikel 29 Absatz 1 Jugendliche als «Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr». Für sie gelten besondere und zusätzliche Regeln:

  • ArbG 30 Mindestalter: Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche – mit wenigen Ausnahmen – gar nicht beschäftigt werden.
  • ArbG 31 Arbeits- und Ruhezeiten: Es gelten eine Reihe von Zusatzbestimmungen hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten. So dürfen Jugendliche beispielsweise bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht für Überzeitarbeit eingesetzt werden.
  • ArbG 32: Der Arbeitgeber hat gegenüber Jugendlichen besondere Fürsorgepflichten.

Achtung: Jugendliche Arbeitnehmende, welche z.B. von 16 bis 19 ihre Lehre absolvieren, schliessen mit ihren Lehrmeistern einen Lehrvertrag gemäss OR 344ff., zusätzlich gelten für sie die besonderen Regeln des Arbeitsgesetzes gemäss ArbG 29ff.


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