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Ratgeber Arbeitsrecht

Besonderheiten

Welche Besonderheiten im Arbeitsrecht gelten für Schwangere und stillende Mütter?

Besonderheiten für Schwangere und stillende Mütter finden sich im Schweizer Arbeitsrecht sowohl im Obligationenrecht (OR) wie auch im Arbeitsgesetz (ArbG).

Arbeitsvertragsrecht im Obligationenrecht:

  • OR 329f: Mütter haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen nach der Geburt.
  • OR 336c Absatz 1 lit. c: Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Wir sprechen hier von einer «Kündigung zur Unzeit».

Arbeitsgesetz ArbG: Für schwangere Frauen und stillende Mütter sieht das ArbG in Artikel 35ff. einige Zusatzregeln vor.

  • ArbG 35 Gesundheitsschutz bei Mutterschaft: Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. Ist dies nicht möglich, so haben sie dennoch Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes.
  • ArbG 35a Beschäftigung bei Mutterschaft: Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden, sie dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben und stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Weiter dürfen schwangere Frauen ab der 8. Schwangerschaftswoche zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht mehr arbeiten.
  • ArbG 35b Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft: Diese Bestimmung regelt die Details für die Ersatzarbeit für Nachtarbeit von Schwangeren (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr).

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