Besonderheiten für jugendliche Arbeitnehmende finden sich im Schweizer Arbeitsrecht sowohl im Obligationenrecht (OR) wie auch im Arbeitsgesetz (ArbG). Wobei der Begriff «jugendlich» im OR und im ArbG unterschiedlich gehandhabt wird.
Arbeitsvertragsrecht im Obligationenrecht:
Arbeitsgesetz ArbG: Das Arbeitsgesetz, welches dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden dient, definiert in Artikel 29 Absatz 1 Jugendliche als «Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr». Für sie gelten besondere und zusätzliche Regeln:
Achtung: Jugendliche Arbeitnehmende, welche z.B. von 16 bis 19 ihre Lehre absolvieren, schliessen mit ihren Lehrmeistern einen Lehrvertrag gemäss OR 344ff., zusätzlich gelten für sie die besonderen Regeln des Arbeitsgesetzes gemäss ArbG 29ff.