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Ratgeber Arbeitsrecht

Lohnzuschläge

Dürfen bei Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit weitere Lohnzuschläge vereinbart werden?

Die Frage ist hier vielmehr, ob weitere oder andere Lohnzuschläge in Fällen von Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit vereinbart werden dürfen.

Vereinbart der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeitenden weitere, somit zusätzliche Lohnzuschläge bei Überstunden, Überzeit, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit, so handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung, die die Parteien im Arbeitsvertrag jederzeit gültig vereinbaren dürfen. D.h. der Arbeitnehmende bekommt die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge und extra dazu weitere Leistungen. Das ist vollkommen unproblematisch und jederzeit erlaubt.

Problematisch wird es hingegen, wenn dem Arbeitnehmenden anstelle eines gesetzlich geschuldeten Lohnzuschlags von beispielsweise 50% bei Sonntagsarbeit ein anderer Vorteil als Ersatz zugesprochen wird. D.h. er bekommt nur die Ersatzleistung und nicht diejenige, die das Gesetz für ihn bereithält.

Hier gilt zusätzlich folgende Unterscheidung:

Lohnzuschlag bei Überstunden: Da bei Überstunden eine Kompensation vertraglich auch ganz ausgeschlossen werden darf, darf somit auch eine andere (und geringere) als die gesetzliche Leistung vereinbart werden.

Lohnzuschläge bei Überzeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit: Diese Lohnzuschläge sind allesamt im Arbeitsgesetz geregelt. Daher sind sie auch zwingender Natur. Vereinbaren die Parteien einen anderen Lohnzuschlag als den gesetzlich vorgesehenen, so muss dieser also mindestens dem gleichen Geldwert entsprechen. Verspricht der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmenden also beispielsweise bei Nachtarbeit einen Nachtzuschlag von pauschal 200 Franken (und nur das), so müssen diese 200 Franken mindestens einem Zuschlag von 25% entsprechen, da dieser gemäss Artikel 17b Arbeitsgesetz zwingend geschuldet ist.


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