Login
Kostenlos starten
Menu
Login
Kostenlos starten

Ratgeber Arbeitsrecht

Lohnzuschläge

Welche Lohnzuschläge sind für Nachtarbeit zu entrichten?

Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Artikel 10 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Nachtarbeit ist gemäss Artikel 16 Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 17 Arbeitsgesetz).

Wird mit einer Bewilligung gültig während der Nacht gearbeitet, so gilt folgende Kompensationsregelung (Artikel 17b Arbeitsgesetz):

  • Bei vorübergehender Nachtarbeit hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25% zu bezahlen. Vertraglich darf ein höherer Lohnzuschlag vereinbart werden.
  • Bei dauernder und regelmässiger Nachtarbeit (z.B. Schichtbetrieb in einer Fabrik, in einem Spital oder Heim, etc.) hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichsruhezeit von 10% der geleisteten Nachtarbeit. Arbeitet somit jemand während eines halben Jahres insgesamt an dreissig Tagen in der Nacht, also 30 x 7 Stunden = 210 Stunden, so hat er Anspruch auf eine Kompensation von 21 Stunden bzw. ca. 2.5 Arbeitstagen an zusätzlicher Ruhezeit. Diese Ausgleichsruhezeit muss innert eines Jahres gewährt werden.
  • Ausnahme: Bei dauernder und regelmässiger Nachtarbeit bloss in einer Randstunde (also von 23 Uhr bis 24 Uhr oder von 5 Uhr bis 6 Uhr) darf dem Arbeitnehmenden auch ein Lohnzuschlag von mindestens 25% bezahlt werden.

Alle Fragestellungen aus der Kategorie «Lohnzuschläge»