Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Artikel 10 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Nachtarbeit ist gemäss Artikel 16 Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 17 Arbeitsgesetz).
Wird mit einer Bewilligung gültig während der Nacht gearbeitet, so gilt folgende Kompensationsregelung (Artikel 17b Arbeitsgesetz):