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Ratgeber Arbeitsrecht

Lohnzuschläge

Welche Lohnzuschläge sind für Pikettdienst zu entrichten?

Das Gesetz sieht weder im Obligationenrecht noch im Arbeitsgesetz einen Lohnzuschlag für Pikettdienst vor.

In der Praxis bezahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitenden für die reine Rufbereitschaft während des Pikettdienstes allerdings eine Piktettzulage. Dabei handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Zusatzleistung, die aber nichts mit einem gesetzlich geforderten Lohnzuschlag zu tun hat.

Vielmehr ist die Frage, ob es sich beim konkreten Pikettdienst, wo bloss Rufbereitschaft besteht aber nicht real gearbeitet wird, um Arbeitszeit oder um Ruhezeit handelt.

Handelt es sich um Arbeitszeit, dann ist der ganz normale Lohn (ohne Zuschlag) zu entrichten. Gleichzeitig arbeitet der Arbeitnehmende regulär und seine Pikettzeit wird von seiner Soll-Arbeitszeit abgezogen. Das wird dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmende seinen Pikettdienst beispielsweise in der Firma «absitzen» muss und damit in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt ist. Auch dann, wenn er während der Wartezeit in der Firma privat ein Buch lesen darf.

Handelt es sich um Ruhezeit, so hat er weder Anspruch auf Lohn noch auf einen Lohnzuschlag. Das wird dann der Fall sein, wenn er während des Pikettdienstes zu Hause bleiben und beliebige private Dinge erledigen darf. Dann gilt die reine Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit, sondern nur diejenige Zeit, in welcher er einen Pikettfall bearbeitet. Während dieser Zeit hingegen muss er regulär bezahlt werden. Selbstverständlich darf der Arbeitnehmenden nicht gegen seinen Willen zu Pikettdienst ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit gezwungen werden.


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