Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr (Artikel 18 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Den Sonntagen gleichgestellt ist der Bundesfeiertag (1. August) sowie höchstens acht weitere Feiertage im Jahr, welche von den Kantonen festgelegt werden. Sonntagsarbeit ist gemäss der gleichen Bestimmung grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 19 Arbeitsgesetz).
Wird mit einer Bewilligung gültig an einem Sonntag gearbeitet, so gilt folgende Regelung:
Für dauernde und regelmässige Sonntagsarbeit gilt eine Kompensation in Form von Ersatzruhetagen wie folgt: