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Ratgeber Arbeitsrecht

Lohnzuschläge

Welche Lohnzuschläge sind für Sonntagsarbeit zu entrichten?

Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr (Artikel 18 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Den Sonntagen gleichgestellt ist der Bundesfeiertag (1. August) sowie höchstens acht weitere Feiertage im Jahr, welche von den Kantonen festgelegt werden. Sonntagsarbeit ist gemäss der gleichen Bestimmung grundsätzlich verboten und muss von Behördenseite her bewilligt werden (Artikel 19 Arbeitsgesetz).

Wird mit einer Bewilligung gültig an einem Sonntag gearbeitet, so gilt folgende Regelung:

  • Artikel 19 Absatz 3: Vorübergehende (also nicht regelmässige) Sonntagsarbeit muss mit einem Lohnzuschlag von 50% abgegolten werden.

Für dauernde und regelmässige Sonntagsarbeit gilt eine Kompensation in Form von Ersatzruhetagen wie folgt:

  • Artikel 20 Absatz 1: «Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden.» Was soviel heisst, wie, dass nicht mehr als zwei Sonntage nacheinander gearbeitet werden darf und, dass der freie Sonntag unmittelbar an die sonstige Ruhezeit grenzen muss.
  • Artikel 20 Absatz 2: «Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.»

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