Überzeit sind Arbeitsstunden, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit
von 45 Stunden (für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels)
bzw. von 50 Stunden (für alle übrigen Arbeitnehmer)
pro Woche übersteigen.
Als Massstab gilt somit die vom Arbeitsgesetz in Artikel 9 festgelegte Höchstarbeitszeit.