JA, das müssen sie.
Artikel 46 Arbeitsgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor, dass er alle Verzeichnisse und Unterlagen bereithalten muss, die die ordnungsgemässe Einhaltung des Arbeitsgesetzes dokumentieren. Dazu gehört auch die Einhaltung der Pausenpflicht.
Daher muss der Arbeitgeber ein System zur Erfassung der vollständigen Arbeitszeiten inklusive der Pausen zur Verfügung stellen, und der Arbeitnehmende muss damit arbeiten.
Mit Vorteil wird gleich eine gesetzeskonforme Software für Zeiterfassung – wie beispielsweise proles – eingesetzt. In unserem Blogbeitrag «Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Dienstleister» haben wir dazu ausführlich Stellung genommen.