Die Zeit, während der sich ein Arbeitnehmender dem Arbeitgeber zur Verfügung hält – und natürlich auch die Zeit, in welcher er tatsächlich arbeitet, gilt als Arbeitszeit (Artikel 13 Absatz 1 Arbeitsgesetz). Dazu gehören auch alle Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten am Arbeitsplatz.
Welches Arbeitsergebnis während der Arbeitszeit tatsächlich erbracht wird, spielt dabei keine Rolle. Weiter spielt es keine Rolle, wo der Arbeitnehmende arbeitet (im Büro, beim Kunden, im Homeoffice etc.). Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
Bei der Arbeit auf Abruf arbeitet ein Arbeitnehmender nicht nach einem festgelegten Arbeitsplan, sondern zu einzelnen Einsätzen für seinen Arbeitgeber. Er arbeitet «auf Abruf». Der Arbeitseinsatz als solcher gilt alsdann als Arbeitszeit.
Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende für seinen Einsatz bereithält, gilt grundsätzlich als Arbeitszeit (sog. Bereitschaftsdienst bzw. Pikettdienst). Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, so gilt dieser als ganz normale Arbeitszeit und muss auch voll entlöhnt werden.
Darf der Pikettdienst ausserhalb der Firma geleistet werden, so gilt die Bereitschaft in der Regel nicht als Arbeitszeit und wird meist auch geringer entlöhnt. Kommt es dann allerdings zu einem effektiven Arbeitseinsatz, so gilt dieser wiederrum als normale Arbeitszeit. Inklusive einer eventuellen Wegzeit vom Aufenthaltsort zu Ort des Arbeitseinsatzes.